Jugendschutz bei Veranstaltungen: Was Veranstalter regeln müssen
Wenn Sie ein Vereinsfest, eine Disco-Nacht im Bierzelt oder ein Konzert veranstalten, sind Sie für den Jugendschutz verantwortlich. Die Bedienung an der Bar, die Eltern oder die Polizei nehmen Ihnen das nicht ab. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) legt fest, wie lange Minderjährige bleiben dürfen, wer sie begleiten darf und welche Getränke für sie tabu sind. Das Landratsamt oder die Stadt kann zusätzliche Auflagen machen. Hier lesen Sie, was davon für Ihre Veranstaltung gilt und wie Sie es am Einlass, an der Theke und um Mitternacht durchsetzen, ohne dass der Abend kippt.
Kurz gesagt
- Unter 16 Jahren dürfen Kinder und Jugendliche öffentliche Tanzveranstaltungen nur mit Begleitung besuchen. Ab 16 dürfen sie ohne Begleitung bis 24 Uhr bleiben.
- Bier, Wein und Sekt gibt es ab 16, Spirituosen und Mixgetränke mit Schnaps erst ab 18. Die Ausnahme „ab 14 mit Begleitung“ gilt nur, wenn die Eltern selbst dabei sind.
- Sie müssen in Zweifelsfällen das Alter prüfen, die geltenden Regeln sichtbar aushängen und die Auflagen der Behörde einhalten.
- Verstöße können bis zu 50.000 Euro Bußgeld kosten. Was in der Praxis wirkt: ein benannter Jugendschutzbeauftragter, Altersbändchen und ein klar geplantes Ende für die Minderjährigen.
- Planen Sie den Jugendschutz von Anfang an in Ihr Sicherheitskonzept ein, nicht erst am Abend selbst.
Inhaltsverzeichnis
- Wer als Kind und wer als Jugendlicher gilt
- Zeitgrenzen: wer wie lange bleiben darf
- Begleitung und Muttizettel in der Praxis
- Alkohol, Tabak und E-Zigaretten
- Was Sie als Veranstalter konkret schulden
- Jugendschutz im Ablauf: vom Einlass bis Mitternacht
- Wenn es schiefgeht: Bußgeld und Haftung
- Unsere Sicht: Jugendschutz gehört an den Anfang der Planung
- Einlass und Jugendschutz in professionellen Händen
- Häufige Fragen
- Quellen
Wer als Kind und wer als Jugendlicher gilt
Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen. Nach § 1 JuSchG sind Kinder Personen unter 14 Jahren und Jugendliche Personen zwischen 14 und 17 Jahren. Ab dem 18. Geburtstag gelten die Regeln nicht mehr.
Genauso wichtig sind zwei Begriffe, die am Einlass oft verwechselt werden:
- Personensorgeberechtigte Person: in der Regel Mutter oder Vater, also wer das Sorgerecht hat.
- Erziehungsbeauftragte Person: ein Erwachsener ab 18, dem die Eltern die Aufsicht für diesen Abend übertragen haben. Meist geht das über den sogenannten „Muttizettel“.
Der Unterschied hat Folgen, besonders beim Alkohol (dazu gleich mehr). Außerdem verpflichtet § 2 JuSchG Sie als Veranstalter, in Zweifelsfällen das Alter zu prüfen. Minderjährige müssen ihr Alter auf Verlangen in geeigneter Weise nachweisen. Wer als Begleitperson auftritt, muss die Berechtigung auf Verlangen darlegen. „Sah älter aus“ schützt Sie also nicht. Entscheidend ist, ob Ihr Personal kontrolliert hat, als Zweifel angebracht waren.
Zeitgrenzen: wer wie lange bleiben darf
Die meisten Fragen zum Jugendschutz drehen sich um die Uhrzeit. Maßgeblich ist, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt. Für öffentliche Tanzveranstaltungen gilt § 5 JuSchG, für Gaststätten und Barbetriebe gilt § 4. Ein Bierzelt mit Band und Tanzfläche fällt in der Praxis meist unter die Regeln für Tanzveranstaltungen.
| Situation | Kinder (unter 14) | Jugendliche 14 und 15 | Jugendliche 16 und 17 |
|---|---|---|---|
| Öffentliche Tanzveranstaltung, ohne Begleitung | nicht erlaubt | nicht erlaubt | bis 24 Uhr |
| Tanzveranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe, zur künstlerischen Betätigung oder Brauchtumspflege | bis 22 Uhr | bis 24 Uhr | bis 24 Uhr |
| Gaststätte, ohne Begleitung | nur für eine Mahlzeit oder ein Getränk zwischen 5 und 23 Uhr | nur für eine Mahlzeit oder ein Getränk zwischen 5 und 23 Uhr | nicht zwischen 24 und 5 Uhr |
| Mit Eltern oder erziehungsbeauftragter Person | keine Zeitgrenze aus §§ 4, 5 | keine Zeitgrenze aus §§ 4, 5 | keine Zeitgrenze aus §§ 4, 5 |
| Nachtbars, Nachtclubs, jugendgefährdende Veranstaltungen | verboten | verboten | verboten |
Grundlage sind die §§ 4, 5 und 7 des Jugendschutzgesetzes. Zwei Punkte führen in der Praxis immer wieder zu Streit.
Brauchtumspflege ist kein Freifahrtschein. Viele Vereine in Schwaben und Oberbayern gehen davon aus, dass Kirchweih, Maibaumfest oder Starkbierfest automatisch als Brauchtum gelten. Ob die längeren Zeiten aus § 5 Abs. 2 greifen, hängt aber vom Charakter des Abends ab. Eine Partyband ab 21 Uhr mit Barbetrieb macht aus dem Fest schnell eine gewöhnliche Tanzveranstaltung. Klären Sie die Einordnung vorab schriftlich mit dem Ordnungsamt oder Landratsamt, das Ihre Gestattung bearbeitet.
Ausnahmen gibt die Behörde, nicht der Veranstalter. Nach § 5 Abs. 3 JuSchG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Zeitgrenzen zulassen. Sie selbst können das nicht, auch nicht für die Tochter des Vorstands.
Begleitung und Muttizettel in der Praxis
Die Erziehungsbeauftragung ist das Instrument, mit dem 15-Jährige auf die Party dürfen oder 17-Jährige nach Mitternacht bleiben. Das Landratsamt Dachau erklärt es an genau diesen Beispielen: Die Eltern benennen eine erwachsene Person, die ihr Kind auf der Veranstaltung begleitet. Viele Landratsämter in Bayern stellen dafür eigene Vordrucke bereit. Fragen Sie bei Ihrer Behörde nach, ob sie ein bestimmtes Formular erwartet, und schreiben Sie das in Ihre Ankündigung.
Für Ihr Einlasspersonal heißt das:
- Zettel und Ausweise gemeinsam prüfen. Der Ausweis des Jugendlichen, der Ausweis der Begleitperson und der unterschriebene Zettel müssen zusammenpassen. Eine Kopie des Elternausweises oder eine Telefonnummer für Rückfragen erleichtert die Prüfung.
- Die Begleitperson muss geeignet sein. Erziehungsbeauftragt kann nur sein, wer volljährig ist und die Aufsicht tatsächlich ausüben kann. Ein 18-Jähriger, der fünf 15-Jährige „mitnimmt“ und selbst feiert, erfüllt das in aller Regel nicht. Im Zweifel entscheidet Ihr Jugendschutzbeauftragter und nicht die einzelne Einlasskraft.
- Paare kennzeichnen. Gleichfarbige Bändchen oder eine Nummer auf beiden Händen zeigen dem Personal im Zelt sofort, wer zusammengehört.
- Die Begleitung muss bleiben. Geht die Begleitperson, endet die Erlaubnis. Das Personal muss dann so handeln, als wäre der Jugendliche ohne Begleitung da.
Am Einlass werden personenbezogene Daten verarbeitet. Wenn Sie Kopien von Zetteln aufbewahren oder Ausweise scannen möchten, lesen Sie unseren Beitrag zum Datenschutz bei der Zugangskontrolle.
Alkohol, Tabak und E-Zigaretten
Beim Alkohol unterscheidet § 9 JuSchG zwischen zwei Getränkegruppen:
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Sekt und Mischungen daraus (Radler, Weinschorle): nicht an unter 16-Jährige und kein Konsum durch sie.
- Alle anderen alkoholischen Getränke, also Spirituosen, Longdrinks, Alkopops und Lebensmittel mit nicht nur geringfügigem Branntweinanteil: nicht an Minderjährige, also erst ab 18.
Die bekannte Ausnahme „ab 14 in Begleitung“ gilt nur für Bier, Wein und Sekt und nur, wenn eine personensorgeberechtigte Person dabei ist, also Mutter oder Vater. Eine Begleitperson mit Muttizettel genügt dafür nicht. Ein 15-Jähriger, der mit dem volljährigen Cousin und einem Zettel kommt, darf auf die Party, bekommt aber kein Bier. Genau das muss Ihr Thekenpersonal wissen.
Rauchen ist in der Öffentlichkeit für alle unter 18 nicht erlaubt. Tabakwaren und nikotinhaltige Produkte wie E-Zigaretten und E-Shishas dürfen nach § 10 des Jugendschutzgesetzes nicht an sie abgegeben werden. Wer auf dem Fest Zigaretten verkauft oder einen Automaten aufstellt, muss das berücksichtigen.
Außerdem verlangt das Gaststättenrecht, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger ist als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Darauf weist das Bayerische Landesjugendamt bei den jugendschutzrelevanten Auflagen ausdrücklich hin. Wie Sie Theke, Schnapsbar und Personal organisieren, beschreibt unsere Planvorlage zur Sicherheit beim Alkoholausschank ausführlich. Hier geht es um den Teil, der Minderjährige betrifft.
Was Sie als Veranstalter konkret schulden
Das Jugendschutzgesetz richtet sich ausdrücklich an Veranstalter. Ihre Pflichten lassen sich in vier Bereiche gliedern.
1. Bekanntmachen. Nach § 3 JuSchG müssen Sie die für Ihre Veranstaltung geltenden Vorschriften durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt machen. Ein Aushang am Einlass und einer an jeder Theke sind das Minimum.
2. Kontrollieren. Dazu gehören die Altersprüfung in Zweifelsfällen nach § 2, die Durchsetzung der Zeitgrenzen und die Kontrolle der Getränkeabgabe. Die Pflicht ist aktiv. Dass niemand nach dem Alter gefragt hat, entlastet Sie nicht.
3. Auflagen umsetzen. Geht von einer Veranstaltung eine Gefährdung für Kinder oder Jugendliche aus, kann die Behörde nach § 7 JuSchG Altersgrenzen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen festlegen. Das Bayerische Landesjugendamt nennt dafür typische Beispiele: einen benannten Jugendschutzbeauftragten, das Verbot von Flatrate-Angeboten und Trinkspielen, getrennte und kontrollierte Bereiche für Hochprozentiges sowie die Ausgabe von Schnapsgetränken nur im Glas statt in der Flasche.
4. Gestattung beantragen. Wer vorübergehend Alkohol ausschenkt, braucht in der Regel eine gaststättenrechtliche Gestattung. Seit Juni 2025 gilt in Bayern eine Genehmigungsfiktion nach zwei Wochen: Liegen die Unterlagen vollständig vor und reagiert die Behörde nicht, gilt die Gestattung als erteilt. Das spart Zeit. Die Jugendschutzauflagen, die mit dem Bescheid kommen, entfallen dadurch aber nicht. Lesen Sie den Bescheid deshalb vollständig und geben Sie jede Auflage an Ihr Personal weiter.
Wer bei einem Vorfall wem Zutritt verweigern oder wen hinausbitten darf, regelt das Hausrecht. Dazu haben wir einen eigenen Beitrag zum Hausrecht bei Veranstaltungen.
Jugendschutz im Ablauf: vom Einlass bis Mitternacht
Auf dem Papier ist Jugendschutz schnell erklärt. Schwierig wird es an einem Samstagabend mit 1.500 Gästen, einer Schlange am Einlass und Ehrenamtlichen an der Theke, die ihre Nachbarskinder kennen. So gehen Sie vor.
Vor der Veranstaltung
- Einen Jugendschutzbeauftragten benennen. Diese Person ist den ganzen Abend nüchtern vor Ort, per Funk erreichbar und entscheidet Zweifelsfälle. Sie ist die Ansprechperson für Sicherheitsdienst, Thekenpersonal und Behörden.
- Die Einordnung klären. Ist es eine Tanzveranstaltung? Gilt sie als Brauchtum? Welche Auflagen stehen im Bescheid? Halten Sie die Antworten schriftlich fest.
- Die Ankündigung anpassen. Schreiben Sie Zeitgrenzen und Muttizettel-Regelung in Plakat, Social Media und Vorverkauf. Wer sie vorher kennt, diskutiert am Einlass weniger.
- Das Thekenpersonal einweisen. Laut Landesjugendamt ist das Ausschankpersonal die erste Linie bei der Abgabe. Zehn Minuten vor der Öffnung mit den Bändchenfarben und dem Satz „Kein Bändchen, kein Alkohol“ helfen mehr als ein Merkblatt im Ordner.
Am Einlass
- Ausweiskontrolle bei allen, die jung aussehen. Lieber eine Kontrolle zu viel als eine zu wenig. Gültig sind Personalausweis, Reisepass oder Führerschein. Ein Schülerausweis ohne Geburtsdatum reicht nicht.
- Altersbändchen in drei Farben: unter 16 (nur mit Begleitung), 16 und 17, ab 18. Die Theke sieht dann sofort, wer welches Getränk bekommen darf.
- Wiedereinlass regeln. Wer rausgeht und wiederkommt, wird erneut geprüft. Sonst gelangen Schnaps und Minderjährige über den Parkplatz ins Zelt.
Auf dem Gelände
Nach Erfahrung der Jugendschutzfachleute ist das größte Risiko die Weitergabe auf dem Gelände: Ein 19-Jähriger kauft vier Longdrinks, drei davon landen bei 16-Jährigen. Dagegen hilft nur Präsenz. Streifen im Zelt, an den Toiletten, hinter dem Zelt und auf dem Parkplatz gehören zum Jugendschutz dazu. Wer Alkohol an Minderjährige weitergibt, wird angesprochen und im Wiederholungsfall nach Hausrecht des Geländes verwiesen.
Zur Zeitgrenze
Um 24 Uhr müssen alle 16- und 17-Jährigen ohne Begleitung das Gelände verlassen haben, nicht erst ihr letztes Lied hören. Bewährt haben sich:
- eine Durchsage um 23:30 Uhr und eine um 23:50 Uhr,
- kurze Musikpause mit Licht an, wie es das Landesjugendamt als Praxis beschreibt,
- eine Streife, die gezielt nach den entsprechenden Bändchenfarben schaut,
- ein heller, betreuter Abholpunkt am Ausgang, damit niemand allein an der Landstraße steht.
Behörden und Polizei kontrollieren gerade um diese Uhrzeit stichprobenartig. Wer vorbereitet ist, hat kein Problem.
Wenn es schiefgeht: Bußgeld und Haftung
Verstöße von Veranstaltern gegen die Jugendschutzregeln sind Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 50.000 Euro, schon fahrlässiges Handeln genügt. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde. Einige Landratsämter veröffentlichen dafür Richtwerte, etwa die Bußgeldempfehlungen des Landkreises Erding. Dort beziehen sich die Regelsätze auf vorsätzliches Handeln von Veranstaltern, bei Fahrlässigkeit gibt es Abschläge.
In schweren Fällen wird ein Verstoß zur Straftat: Wer als Veranstalter vorsätzlich ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner Entwicklung schwer gefährdet, aus Gewinnsucht handelt oder Verstöße beharrlich wiederholt, riskiert nach § 27 des Jugendschutzgesetzes eine Freiheitsstrafe. Hinzu kommen Folgen, die in keinem Bußgeldkatalog stehen: strengere Auflagen im nächsten Jahr, eine verweigerte Gestattung oder ein Verein, dessen Fest vor Ort zum Gesprächsthema wird.
Auch das Personal an der Theke kann persönlich haftbar sein. Wenn Sie unsicher sind, wer in Ihrem Verein bei einem Verstoß haftet und ob Ihre Veranstalterhaftpflicht greift, besprechen Sie das vor dem Fest mit Ihrem Versicherer oder einem Anwalt für Vereinsrecht. Grundlagen dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Versicherungsschutz bei Veranstaltungen.
Unsere Sicht: Jugendschutz gehört an den Anfang der Planung
Wir sichern Feste, Konzerte und Veranstaltungen in Augsburg und der ganzen Region ab, vom Vereinsfest bis zum Großevent. Dabei sehen wir immer wieder, dass der Jugendschutz am Ende der Planung landet. Gestattung, Zeltbau, Band und Getränke stehen, und der Jugendschutz wird mit einem Aushang und der Hoffnung erledigt, dass schon nichts passiert. In der Praxis entscheidet aber genau dieser Teil, ob ein Abend für alle entspannt endet.
Wir planen den Jugendschutz deshalb von Anfang an mit ein. Wenn wir ein Sicherheitskonzept erstellen, kümmern wir uns auch um Behördengänge und Genehmigungen. Die Jugendschutzauflagen aus dem Bescheid werden so Teil der Einsatzplanung: Wer steht am Einlass, wer geht Streife, wann kommt die Durchsage, wo ist der Abholpunkt. Unseren Einsatzkräften ist dabei ein freundliches Auftreten wichtig. Ein 16-Jähriger, der um Mitternacht respektvoll zum Ausgang begleitet wird, macht keinen Ärger. Einer, der angeschrien wird, oft schon.
Für Vereine liegt uns noch etwas am Herzen: Ehrenamtliche Helfer an der Theke sind kein Sicherheitsrisiko, sie brauchen nur klare Regeln und jemanden, der ihnen in schwierigen Momenten den Rücken stärkt. Ein Einlass mit geschultem Personal nimmt ihnen die unangenehmen Gespräche ab. Ehrenamtliches Engagement würdigen wir deshalb mit besonderen Konditionen.
— Frank
Einlass und Jugendschutz in professionellen Händen
Wenn Sie für Ihr nächstes Fest Einlass, Altersprüfung und Geländestreifen nicht mit Freiwilligen allein stemmen möchten, übernehmen wir das. Unsere Einlass- und Zugangskontrollen setzen Bändchensystem, Ausweisprüfung und Muttizettel-Kontrolle so um, wie es Ihr Bescheid verlangt. Für Feste und Konzerte stellen wir außerdem komplette Teams für den Veranstaltungsschutz bereit. Den Gesamtüberblick über alle Sicherheitsthemen Ihrer Veranstaltung gibt unsere Checkliste zur Veranstaltungssicherheit.
Häufige Fragen
Wie lange darf man mit 14 auf eine Veranstaltung?
Ohne Begleitung gar nicht auf eine öffentliche Tanzveranstaltung, außer sie wird von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe veranstaltet oder dient der Brauchtumspflege oder künstlerischen Betätigung. Dann ist die Teilnahme bis 24 Uhr erlaubt. Mit den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person gibt es keine gesetzliche Zeitgrenze, Auflagen der Behörde können aber engere Grenzen setzen.
Darf eine Begleitperson mit Muttizettel einem 15-Jährigen ein Bier erlauben?
Nein. Die Ausnahme für Bier, Wein und Sekt ab 14 gilt nach § 9 JuSchG nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person, also in der Regel eines Elternteils. Mit Muttizettel darf der 15-Jährige auf die Veranstaltung, Alkohol bekommt er nicht.
Muss ich als Verein bei jedem Gast den Ausweis kontrollieren?
Das Gesetz verlangt die Prüfung in Zweifelsfällen, nicht bei jedem Gast. Bei Partys mit jungem Publikum ist eine Kontrolle aller, die nicht eindeutig erwachsen wirken, aber die einzige sichere Praxis. Manche Bescheide schreiben Einlasskontrollen ausdrücklich vor. Prüfen Sie deshalb die Auflagen Ihrer Gestattung.
Was passiert, wenn das Ordnungsamt nachts einen Verstoß feststellt?
Die Behörde nimmt den Sachverhalt auf und kann gegen den Veranstalter ein Bußgeldverfahren nach § 28 JuSchG einleiten. Der Rahmen reicht bis 50.000 Euro. Oft wirkt sich ein Verstoß auch auf die Auflagen oder die Gestattung im Folgejahr aus. Ein dokumentierter Ablauf mit Jugendschutzbeauftragtem, Einweisung und Kontrollen zeigt, dass Sie Ihre Pflichten ernst genommen haben.
Quellen
- Jugendschutzgesetz (JuSchG), Volltext
- § 5 JuSchG: Tanzveranstaltungen
- § 9 JuSchG: Alkoholische Getränke
- § 28 JuSchG: Bußgeldvorschriften
- Bayerisches Landesjugendamt: Jugendschutzrechtliche Auflagen für Veranstaltungen
- Landratsamt Dachau: Der Muttizettel
- Bayerisches Landesportal: Neue Regeln für Gestattungen ab Juni 2025
- BayernPortal: Gaststättenrechtliche Gestattung beantragen


