Drohnenverbot bei Veranstaltungen: Was gilt und wer es durchsetzt
Über einer Menschenmenge dürfen private Drohnen in Deutschland grundsätzlich nicht fliegen. Das gilt bei jedem Fest, Konzert und Umzug, auch wenn keine Behörde eigens ein Verbot ausspricht. Bei größeren Veranstaltungen kommt oft eine zeitlich begrenzte Flugverbotszone dazu, die Polizei oder Luftfahrtbehörden festlegen. Der Veranstalter kann so ein Verbot nicht selbst erlassen. Er kann aber eigene Drohnenflüge sauber abstimmen, das Verbot bekannt machen, sein Team schulen und fremde Drohnen schnell an die richtige Stelle melden. Wie das im Einzelnen geht, lesen Sie hier.
Kurz gesagt
- Grundregel: In der offenen Kategorie ist das Überfliegen von Menschenansammlungen verboten. Das gilt bei jeder Veranstaltung, auch ohne gesonderte Anordnung.
- Zusätzliche Flugverbotszonen legen Behörden fest, etwa die Polizei oder das Bundesamt für Flugverkehrssicherung. Ein Antrag des Veranstalters allein reicht dafür nicht.
- Eigene Drohnenflüge (Foto, Video, Show) brauchen eine Abstimmung mit der Veranstaltungsleitung und, je nach Einsatz, eine Genehmigung in der speziellen Kategorie. In Bayern ist dafür das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.
- Fremde Drohnen abwehren ist Sache der Behörden. Veranstalter und Sicherheitsdienst beobachten, dokumentieren und melden sie über 110 an die Polizei.
- Verstöße sind kein Kavaliersdelikt: Ein Flug in einem Flugbeschränkungsgebiet ohne Genehmigung kann eine Straftat sein.
Inhaltsverzeichnis
- Was ein Drohnenverbot bei einer Veranstaltung bedeutet
- Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Überblick
- Wer ein Flugverbot anordnet und was Sie dazu beitragen
- Eigene Drohnenflüge: so fliegen Sie genehmigt
- Das Drohnenverbot klar kommunizieren
- Wenn trotzdem eine Drohne auftaucht
- Unsere Sicht aus der Praxis
- Sicherheit für Ihre Veranstaltung aus einer Hand
- Häufige Fragen zum Drohnenverbot bei Veranstaltungen
- Quellen
Was ein Drohnenverbot bei einer Veranstaltung bedeutet
Wer von einem Drohnenverbot bei einer Veranstaltung spricht, meint meist eine von zwei Ebenen. Für die Planung ist es wichtig, sie auseinanderzuhalten.
Ebene 1: Das Verbot, das immer gilt
Die meisten privaten Drohnen fliegen in der sogenannten offenen Kategorie. Für sie gelten laut dem Drohnen-Flyer des Bundesverkehrsministeriums unter anderem diese Bedingungen: Startmasse unter 25 kg, Flug in direkter Sichtweite, Höhe unter 120 m, sicherer Abstand zu unbeteiligten Personen und kein Überfliegen von Menschenansammlungen. Eine Betriebsgenehmigung braucht man dafür nicht. Das Überflugverbot gilt aber trotzdem.
Was eine Menschenansammlung ist, beschreibt die Landeshauptstadt Dresden so: Menschen stehen so dicht, dass eine einzelne Person sich kaum noch aus der Menge entfernen kann. Vor einer Bühne, an einem Festumzug oder im Bierzelt ist das schnell der Fall. Ein Überflug ist dann nur in der genehmigungspflichtigen Kategorie möglich.
Auch das Landratsamt Ostallgäu schreibt in seinem Leitfaden für Veranstalter: Bei Veranstaltungen sind Drohnen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Veranstaltungsleitung und unter Einhaltung der Luftverkehrsregeln zulässig.
Ebene 2: Die zeitlich begrenzte Flugverbotszone
Bei großen oder heiklen Veranstaltungen legen Behörden oft zusätzlich eine Flugverbotszone fest. Sie hat einen genauen Umkreis, eine Höhe und einen Zeitraum. Innerhalb dieser Zone ist jeder private Drohnenflug untersagt, auch wenn er über keine Menschenmenge führt. Drei Beispiele aus dem Jahr 2026 zeigen, wie solche Zonen aussehen:
- Schäferlauf Markgröningen: Für die Festumzüge richtete das Polizeipräsidium Ludwigsburg eine temporäre Flugverbotszone ein. Private Drohnenflüge waren von 7 bis 19 Uhr verboten, zum Schutz des Luftverkehrs, der Privatsphäre der Besucher und der öffentlichen Sicherheit.
- Konzert in Bayreuth: Für ein Stadionkonzert auf dem Volksfestplatz verhängten Stadt und Polizei ein vorsorgliches Drohnenflugverbot. Es galt von 14 bis 24 Uhr in einem Radius von 926 Metern, vom Boden bis 120 Meter Höhe.
- Rhein in Flammen, Koblenz: Das Polizeipräsidium Koblenz wies vorab darauf hin, dass Flüge über Menschenmengen und Veranstaltungsflächen grundsätzlich verboten und nur mit Genehmigung in bestimmten Bereichen zulässig sind.
Für Sie als Veranstalter heißt das: Die Grundregel gilt bei jedem Vereinsfest. Eine zusätzliche Zone ist bei größeren Events möglich, liegt aber in der Hand der Behörden.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Überblick
Sie müssen kein Luftrecht studieren. Sie sollten aber wissen, auf welche Regeln sich Behörden und Polizei berufen, wenn sie ein Verbot aussprechen oder durchsetzen.
| Regelung | Was sie für Veranstaltungen bedeutet |
|---|---|
| Verordnungen (EU) 2019/947 und 2019/945 | EU-weite Drohnenregeln, in Kraft seit dem 31. Dezember 2020, laut Luftfahrt-Bundesamt. Sie legen die offene, spezielle und zulassungspflichtige Kategorie fest. |
| Abschnitt 5a LuftVO, insbesondere § 21h | Nationale Ergänzung: An besonders schützenswerten Orten ist der Betrieb verboten, eingeschränkt oder nur mit Erlaubnis möglich. |
| § 21h Abs. 3 Nr. 11 LuftVO | Grundlage für polizeiliche Einsatzräume, wie sie zum Beispiel beim Open Flair Festival genutzt wurden. |
| § 17 LuftVO | Erlaubt Flugbeschränkungsgebiete zur Gefahrenabwehr. Ein Aufstieg ohne Genehmigung kann nach § 62 LuftVG eine Straftat sein. |
| § 315 StGB | Ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr kann laut Bundespolizei mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. |
| Verordnung (EU) 376/2014 | Störungen und sicherheitsrelevante Ereignisse muss der Betreiber unverzüglich melden, spätestens nach 72 Stunden. |
Das Bundesamt für Flugverkehrssicherung (BAF) stellt klar: Wer eine Drohne in einem Flugbeschränkungsgebiet (ED-R) ohne die nötige Genehmigung nach § 17 Abs. 2 LuftVO startet, kann sich strafbar machen. Zuständig für diese Genehmigung ist das BAF selbst. Genau diesen Hinweis sollten Sie in Ihre Besucherinformation übernehmen. Er wirkt stärker als jedes Verbotsschild.
Wer ein Flugverbot anordnet und was Sie dazu beitragen
Luftfahrtbehörden und Flugsicherung schützen den Luftverkehr. Polizei und Sicherheitsbehörden beurteilen die Gefahrenlage und entscheiden über hoheitliche Maßnahmen. Ein Flugbeschränkungsgebiet entsteht nicht, weil ein Veranstalter es beantragt. Dahinter steht immer eine Entscheidung der Behörde.
Trotzdem haben Sie großen Einfluss darauf, ob es dazu kommt. Die Behörden kennen Ihre Veranstaltung nur so gut, wie Sie sie beschreiben. Wenn Sie im Genehmigungsverfahren Besucherzahlen, Programmpunkte, Prominente auf der Bühne, Umzugsstrecken und geplante eigene Drohnenflüge offen darlegen, kann die Polizei die Lage richtig einschätzen. Welche Ämter in Bayern wann einzubinden sind, haben wir in unserem Beitrag zu den Genehmigungen für Veranstaltungen in Bayern zusammengestellt.
In der Praxis heißt das für Sie:
- Früh ansprechen: Nennen Sie das Thema Drohnen im ersten Abstimmungsgespräch mit Ordnungsamt und Polizei. Fragen Sie, ob für Ihren Termin eine Flugverbotszone geplant ist.
- Ins Sicherheitskonzept schreiben: Halten Sie fest, wie Sie mit eigenen und fremden Drohnen umgehen, wer meldet und wer der Ansprechpartner der Polizei ist.
- Zuständigkeiten klären: Wird eine Zone festgelegt, fragen Sie, wer vor Ort für Drohnen zuständig ist und auf welchem Weg Ihr Team Sichtungen weitergibt.
- Ergebnis weitergeben: Geben Sie die Zone mit Uhrzeit und Umkreis an alle Dienstleister, Medienvertreter und Ihr Personal weiter.
Wer den Gesamtablauf im Blick behalten will, findet in unserer Checkliste zur Veranstaltungssicherheit die übrigen Bausteine eines Sicherheitskonzepts.
Eigene Drohnenflüge: so fliegen Sie genehmigt
Ein Drohnenverbot heißt nicht, dass es keine Luftaufnahmen Ihres Festes geben darf. Beim Open Flair Festival in Eschwege galt zum Beispiel ein polizeilicher Einsatzraum mit grundsätzlichem Flugverbot. Ausgenommen waren im Vorfeld genehmigte Einsätze von Veranstalter, Medien und anderen. Sie mussten vor dem Start mit der Polizei abgestimmt werden. Dieses Muster finden Sie bei vielen Großveranstaltungen.
Die Fragen, die Sie vorab klären
Das Landratsamt Ostallgäu empfiehlt, jeden Drohneneinsatz vorab zu prüfen und zu dokumentieren. Das gilt auch, wenn ein externer Fotograf, ein Vereinsmitglied oder ein Dienstleister fliegt. Klären Sie diese Punkte:
- Wer fliegt? Name, Kontakt, Registrierung als Betreiber und Kompetenznachweis.
- Welche Drohne? Modell, Gewicht und Klasse.
- Wozu? Fotos, Video, Livestream, Vermessung oder eine Show.
- Wo und wann? Start- und Landeplatz, Flugbereich, Uhrzeit und Dauer.
- Wie wird ein Überflug der Menge ausgeschlossen? Flugkorridor, Abstand und abgesperrte Fläche.
- Wie werden Besucher informiert? Hinweis auf Aufnahmen am Einlass und auf der Website.
Für den letzten Punkt hilft Ihnen unser Beitrag zum Datenschutz bei Veranstaltungen. Luftaufnahmen zeigen fast immer erkennbare Personen.
Wann eine Genehmigung nötig wird
Soll eine Drohne über oder nahe an der Menge fliegen, reicht die offene Kategorie meist nicht. Dann kann eine Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie nötig sein. Den Antrag stellt man laut BMV-Flyer grundsätzlich bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde. In Bayern liegt die Zuständigkeit aber beim Luftfahrt-Bundesamt, ebenso in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für ein Fest in Augsburg, Ulm-Neu-Ulm oder Freising ist also das LBA Ihr Ansprechpartner. Liegt Ihr Gelände in einer festgelegten Flugverbotszone, brauchen Sie zusätzlich die Freigabe der Stelle, die die Zone verantwortet.
Planen Sie dafür genug Vorlauf ein und verlangen Sie die Genehmigung schriftlich, bevor Sie den Flug fest einplanen.
Regeln für den Veranstaltungstag
- Keine spontanen Flüge: Wer am Festtag mit einer Drohne ankommt und nicht auf der Liste steht, fliegt nicht.
- Berechtigte Drohnen kennzeichnen: Ihr Team muss auf einen Blick sehen, welcher Pilot freigegeben ist. Eine Liste aller geplanten Flüge mit Zeitfenster und eine Weste oder ein Ausweis für den Piloten helfen dabei.
- Abbruch bei Unsicherheit: Kippt das Wetter, drängt die Menge in den Flugbereich oder fällt die Verbindung aus, wird der Flug abgebrochen. Das empfiehlt auch der Ostallgäuer Leitfaden.
- Störungen melden: Kommt es zu einem sicherheitsrelevanten Vorfall, muss der Betreiber ihn innerhalb der genannten 72 Stunden melden. Klären Sie das mit dem Dienstleister vorab.
Prüfen Sie außerdem, ob die Haftpflicht des Drohnenpiloten den Einsatz bei Ihrer Veranstaltung abdeckt. Hintergrund dazu liefert unser Beitrag zum Versicherungsschutz bei Veranstaltungen.
Das Drohnenverbot klar kommunizieren
Die meisten Verstöße passieren aus Unwissen. Viele Besucher halten die kleine Drohne aus dem Rucksack für ein Spielzeug. Gute Kommunikation verhindert daher die meisten Probleme, bevor sie entstehen.
Vor der Veranstaltung
- Schreiben Sie den Hinweis auf Ihre Website, in die FAQ zum Ticketkauf und in die Social-Media-Posts der letzten Tage. Gibt es eine behördliche Zone, nennen Sie Zeitraum und Umkreis und verweisen Sie auf die Mitteilung der Polizei.
- Nehmen Sie das Mitführen von Drohnen in die Hausordnung auf. Wie weit Ihr Hausrecht reicht und wie Sie es durchsetzen, lesen Sie in unserem Beitrag zum Hausrecht bei Veranstaltungen.
- Informieren Sie Medienvertreter, Fotografen und Sponsoren gesondert. Gerade sie planen oft eigene Luftaufnahmen.
Am Veranstaltungstag
- Hängen Sie gut lesbare Schilder an Einlässen und Parkplätzen auf, gern mit Piktogramm.
- Machen Sie Durchsagen vor dem Hauptprogramm, etwa vor dem Headliner oder dem Festumzug.
- Beziehen Sie den Einlass ein: Werden Drohnen bei der Taschenkontrolle entdeckt, verwahren Sie sie gegen Quittung oder schicken Sie sie zum Auto zurück.
- Weisen Sie Ihr Ordnungspersonal ein: Jeder muss wissen, wie er eine Drohne erkennt, wen er per Funk anruft und was er nicht tun darf.
Wenn trotzdem eine Drohne auftaucht
Eines ist besonders wichtig: Ein Veranstalter darf ein unbekanntes Fluggerät nicht einfach stören, übernehmen oder zum Absturz bringen. Aktive Drohnenabwehr ist staatlichen Stellen mit besonderen Befugnissen vorbehalten. Ihre Aufgabe und die Ihres Sicherheitsdienstes ist es, schnell zu erkennen, sauber zu dokumentieren und richtig zu melden.
Wohin Sie melden
Die Deutsche Flugsicherung empfiehlt, Drohnen in der Nähe von Flughäfen oder in Kontrollzonen sofort der Polizei unter 110 zu melden. In Gebieten, in denen Drohnenflüge verboten sind, sind die örtliche Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder die Landesluftfahrtbehörde die richtigen Stellen. Am Veranstaltungstag ist das in der Regel die Polizei, bei großen Events oft direkt über die Verbindung zwischen Ihrer Einsatzleitung und dem Polizeiführer vor Ort.
Diese Angaben helfen der Polizei
- Uhrzeit und Dauer der Sichtung
- Position und Flugrichtung, bezogen auf Bühne, Eingang oder Umzugsstrecke
- geschätzte Höhe und ob die Drohne über der Menge kreist
- Aussehen: Größe, Farbe, Lichter, Anzahl der Rotoren
- möglicher Standort des Piloten, etwa ein Balkon, ein Parkplatz oder ein Auto
- Fotos oder ein kurzes Video, sofern das gefahrlos geht
Was Ihr Team tut und was es lässt
Tun: Die Drohne nicht aus den Augen lassen, die Einsatzleitung informieren, Besucher unter dem Flugbereich ruhig umlenken, wenn eine Gefahr droht, und die Polizei zum vermuteten Piloten führen.
Lassen: Nicht auf die Drohne werfen oder zielen, keine Störsender oder Netze einsetzen und den Piloten nicht festhalten oder ihm die Fernsteuerung abnehmen. Steht der Pilot auf Ihrem Gelände, darf Ihr Personal ihn freundlich ansprechen und bitten zu landen. Alles Weitere übernimmt die Polizei.
Gerät die Menge in Bewegung, etwa weil viele Menschen gleichzeitig nach oben schauen oder zurückweichen, zählt Ihr Konzept für die Besucherlenkung. Grundlagen dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Crowd Management.
Unsere Sicht aus der Praxis
Wir erleben bei Festen in Augsburg und Umgebung immer wieder dasselbe: Über Drohnen spricht man im Vorfeld zu wenig. Am Festtag steht dann der Fotograf des Vereins mit seiner Drohne am Bierzelt, und keiner weiß, ob er fliegen darf.
Ein Drohnenverbot funktioniert nur, wenn drei Dinge zusammenpassen: Die Behörden wissen früh Bescheid, die Besucher hören den Hinweis mehrmals, und das Personal vor Ort weiß genau, was zu tun ist. Genau diese Verbindung sehen wir als unsere Aufgabe. Wir stimmen Sicherheitskonzepte mit den Behörden ab, kümmern uns um Behördengänge und Genehmigungen aus einer Hand und bringen das Thema Drohnen ins Einsatzbriefing.
Unser Team tritt dabei freundlich auf. Ein Besucher, dem man am Einlass ruhig erklärt, warum seine Drohne heute im Auto bleibt, versteht das fast immer. Und wenn doch eine fremde Drohne über der Bühne auftaucht, melden unsere Kräfte sie ruhig und vollständig an die Polizei, statt hektisch zu reagieren.
Frank
Sicherheit für Ihre Veranstaltung aus einer Hand
Die Agentur EMV sichert Vereinsfeste, Konzerte, Messen und kommunale Veranstaltungen in Augsburg und der Region ab. Wir planen das Personal, koordinieren den Einsatz und stimmen uns mit den Behörden ab. So ist das Thema Drohnen von der Hausordnung bis zur Meldekette in Ihrem Konzept geregelt.
Unsere Leistungen reichen von Einlass- und Zugangskontrollen über Bühnen- und Backstagesicherung bis zu Personenschutz für Künstler und Ehrengäste. Ehrenamtliches Engagement würdigen wir mit besonderen Konditionen für Vereine. Alle Details finden Sie auf unserer Seite zum Veranstaltungsschutz. Dort können Sie uns auch direkt für Ihr nächstes Event anfragen.
Häufige Fragen zum Drohnenverbot bei Veranstaltungen
Darf ich als Veranstalter selbst ein Drohnenverbot erlassen?
Ein Flugverbot im Luftraum kann nur eine Behörde anordnen, ein Antrag des Veranstalters reicht dafür nicht. Über Ihr Hausrecht können Sie aber das Mitführen und Starten von Drohnen auf Ihrem Gelände untersagen. Unabhängig davon gilt das Verbot, Menschenansammlungen in der offenen Kategorie zu überfliegen, bei jeder Veranstaltung.
Gilt das Drohnenverbot auch bei einem kleinen Vereinsfest?
Ja. Das Überflugverbot für Menschenansammlungen hängt nicht von der Größe der Veranstaltung ab, sondern davon, wie dicht die Menschen stehen. Vor der Bühne oder im Festzelt ist das schnell erreicht. Eine eigene behördliche Flugverbotszone gibt es bei kleinen Festen dagegen seltener.
Wer genehmigt in Bayern Drohnenflüge in der speziellen Kategorie?
In Bayern ist das Luftfahrt-Bundesamt für Anträge in der speziellen Kategorie zuständig. Liegt Ihr Gelände in einer festgelegten Flugverbotszone, brauchen Sie zusätzlich die Freigabe der zuständigen Stelle, bei Flugbeschränkungsgebieten das BAF. Stimmen Sie den Flug außerdem mit der Polizei vor Ort ab.
Darf unser Sicherheitsdienst eine fremde Drohne vom Himmel holen?
Nein. Fremde Drohnen stören, übernehmen oder zum Absturz bringen dürfen nur staatliche Stellen mit besonderen Befugnissen. Ihr Sicherheitsdienst beobachtet die Drohne, dokumentiert die Sichtung und meldet sie über 110 oder direkt an die Polizei vor Ort.
Welche Strafe droht bei einem Verstoß?
Wer ohne Genehmigung in einem Flugbeschränkungsgebiet startet, kann sich nach § 62 LuftVG strafbar machen. Gefährdet ein Flug den Luftverkehr, kommt ein gefährlicher Eingriff nach § 315 StGB mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Diesen Hinweis sollten Sie in Ihre Besucherinformation aufnehmen.
Quellen
Bundesministerium für Verkehr: Drohnen-Flyer zu Regelungen in EU und Deutschland
Landeshauptstadt Dresden: Luftverkehrsangelegenheiten
Landratsamt Ostallgäu: Leitfaden für Veranstalter, Stichwort Drohne
Polizeipräsidium Ludwigsburg: Drohnen beim Schäferlauf Markgröningen
Bayreuther Tagblatt: Drohnenverbot über dem Volksfestplatz
Polizeipräsidium Koblenz: Hinweise zu Rhein in Flammen
Luftfahrt-Bundesamt: Rechtliche Grundlagen für Drohnen
Bundespolizei: Flugbeschränkungszonen für Drohnen
Bundesamt für Flugverkehrssicherung: Flugbeschränkungsgebiete und UAS
Open Flair Festival: Polizeiinfos
DFS Deutsche Flugsicherung: FAQ zum Drohnenflug



