Genehmigungen für Veranstaltungen in Bayern: Was wann nötig ist
Wer in Bayern ein öffentliches Fest, Konzert oder Turnier plant, braucht meistens keine klassische Genehmigung. Zuerst kommt eine Anzeige bei der Gemeinde: schriftlich und spätestens eine Woche vor Beginn. Eine echte Erlaubnis wird erst fällig bei Motorsport, bei großen Veranstaltungen außerhalb dafür bestimmter Anlagen oder wenn die Anzeige zu spät kommt. Je nach Ort und Programm brauchen Sie weitere Anträge: für die Straße, den Ausschank, die Tombola oder die Halle. Hier lesen Sie, was davon auf Ihre Veranstaltung zutrifft, wo Sie es beantragen und wie viel Vorlauf Sie realistisch einplanen sollten.
Kurz gesagt
- Öffentliche Vergnügungen zeigen Sie der Gemeinde schriftlich an, spätestens eine Woche vorher.
- Eine Erlaubnis brauchen Sie bei Motorsport, bei mehr als 1.000 gleichzeitig zugelassenen Besuchern außerhalb dafür bestimmter Anlagen oder wenn Sie die Anzeigefrist verpasst haben.
- Feiern mit geschlossenem Teilnehmerkreis, etwa nur für Vereinsmitglieder, fallen nicht unter diese Anzeigepflicht.
- Straße, Ausschank, Glücksspiel und Räume laufen über eigene Verfahren. In München verlangt die Stadt für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund in der Regel zwei Monate Vorlauf.
- Die Anzeige nimmt Ihnen keine Verantwortung ab: Für die Sicherheit haften Sie als Veranstalter.
Inhaltsverzeichnis
- Anzeige oder Erlaubnis: der Unterschied in Bayern
- Ist Ihre Veranstaltung überhaupt öffentlich?
- Diese Anträge kommen je nach Fest dazu
- Fristen realistisch planen
- So zeigen Sie die Veranstaltung an
- Was kostet eine Veranstaltungserlaubnis?
- Haftung: Was die Anzeige Ihnen nicht abnimmt
- Gemeinde, Polizei, Versammlungsbehörde: Wer was erfährt
- Unsere Sicht aus der Praxis
- Genehmigung und Sicherheit aus einer Hand
- Häufige Fragen
- Quellen
Anzeige oder Erlaubnis: der Unterschied in Bayern
Die zentrale Vorschrift ist Art. 19 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Sie kennt zwei Stufen, und die meisten Vereinsfeste bleiben auf der ersten.
Stufe 1: die Anzeige. Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, muss das der Gemeinde grundsätzlich spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. So beschreibt es das Dienstleistungsportal Bayern zur öffentlichen Vergnügung. Eine Anzeige ist kein Antrag, auf dessen Bescheid Sie warten müssen. Die Gemeinde kann aber Auflagen erteilen oder die Veranstaltung im Ernstfall untersagen, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit drohen.
Stufe 2: die Erlaubnis. Laut derselben Quelle wird aus der Anzeige eine Erlaubnispflicht, wenn
- es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt,
- die Veranstaltung außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfindet und mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig zugelassen sind, oder
- die Anzeige nicht fristgerecht bei der Gemeinde eingegangen ist.
Den dritten Punkt übersehen viele. Wer die Wochenfrist reißt, braucht plötzlich eine Erlaubnis, und die gibt es nicht auf Knopfdruck. Ein Open Air auf der Festwiese mit 1.500 zugelassenen Gästen fällt dagegen schon wegen der Besucherzahl unter Stufe 2. Es zählt die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Besucher, nicht die Zahl der über den ganzen Tag verkauften Tickets.
Die Bayerische Staatskanzlei erklärt in ihrem Leitfaden für Vereinsfeiern auch den Zweck: Die Anzeige soll den Behörden erlauben, Gefahren früh zu erkennen und unzumutbare Belästigungen für Nachbarschaft und Natur zu vermeiden. Wer sie als Formalie behandelt, erfährt von Auflagen womöglich erst am Festtag statt rechtzeitig vorher.
Ist Ihre Veranstaltung überhaupt öffentlich?
Bevor Sie ein Formular ausfüllen, klären Sie die Vorfrage. Eine öffentliche Vergnügung im Sinne des LStVG dient der Unterhaltung und steht unbestimmten Personen offen. Nach dem Leitfaden für Vereinsfeiern (Stand August 2025) gilt:
- Nicht anzeigepflichtig nach Art. 19 LStVG: private Feiern mit bestimmtem Teilnehmerkreis, etwa die interne Weihnachtsfeier des Vereins nur für Mitglieder oder eine Familienfeier mit geladenen Gästen.
- Ebenfalls ausgenommen: religiöse, kulturelle oder wissenschaftliche Veranstaltungen, sofern sie in dafür bestimmten Räumen stattfinden.
- Anzeigepflichtig: alles, wozu jeder kommen kann, ob mit Eintritt oder ohne. Das Sommerfest mit Plakaten im Ort, die Kirchweih-Disco, das Public Viewing auf dem Vereinsgelände.
Zwei Irrtümer begegnen uns in der Praxis immer wieder. Erstens: Ein guter Zweck befreit nicht. Dass der Erlös an die Jugendabteilung geht, ändert nichts am Charakter der Veranstaltung. Zweitens: Privatgrund macht ein Fest nicht privat. Sobald das Gelände öffentlich zugänglich ist, greifen Anzeigepflicht, Sicherheitsauflagen und Lärmschutz genauso wie auf dem Marktplatz. Die Landeshauptstadt München sagt es auf ihrer Seite zur Anmeldung und Genehmigung von Veranstaltungen ganz klar: Auch eine Veranstaltung im Freien auf Privatgrund muss angemeldet werden.
Für wiederkehrende Feste, etwa das jährliche Sommerfest am immer gleichen Ort, sieht das Gesetz Erleichterungen vor. Sie gelten aber nur, solange Ort, Umfang und Ablauf im Wesentlichen gleich bleiben. Verlegen Sie die Bühne, vergrößern Sie die Fläche oder ändern Sie das Sicherheitskonzept, rechnen Sie mit einer neuen, vollständigen Anzeige.
Sonderfall Versammlung. Eine Kundgebung oder Demonstration ist keine Vergnügung, für sie gilt das Versammlungsrecht. Öffentliche Versammlungen werden bei der Versammlungsbehörde angezeigt und brauchen laut Bayerischem Innenministerium zum Versammlungsrecht keine separate Genehmigung für die Nutzung öffentlicher Flächen. Mischformen, etwa eine Kundgebung mit großem Bühnenprogramm, sollten Sie früh mit der Behörde abstimmen.
Diese Anträge kommen je nach Fest dazu
Die Anzeige nach Art. 19 LStVG ist selten der einzige Kontakt mit Behörden. Welche weiteren Verfahren anfallen, hängt davon ab, wo Sie feiern und was Sie anbieten. Die Übersicht zeigt die häufigsten Fälle. Welche Stelle im Einzelnen zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde oder beim Landratsamt.
| Was Sie vorhaben | Was Sie brauchen | Typische Stelle |
|---|---|---|
| Öffentliches Fest, Konzert, Turnier | Anzeige, ggf. Erlaubnis nach Art. 19 LStVG | Gemeinde |
| Feiern auf Straße, Platz oder Grünanlage | Erlaubnis bzw. Sondernutzung für die Fläche | Gemeinde, in München Kreisverwaltungsreferat |
| Straßensperrung, Halteverbote, Umleitung | Verkehrsrechtliche Anordnung | Straßenverkehrsbehörde |
| Getränkeausschank an Gäste | Gaststättenrechtliche Gestattung prüfen | Gemeinde |
| Tombola, Verlosung | Prüfen, ob eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nötig ist | Gemeinde oder Landratsamt |
| Fest in Halle, Zelt oder Fliegenden Bauten | Prüfung nach Baurecht und Versammlungsstättenrecht | Bauaufsichtsbehörde |
| Kundgebung, Demonstration | Anzeige nach Versammlungsrecht | Versammlungsbehörde |
Drei Punkte aus der Tabelle verdienen mehr Aufmerksamkeit:
Straße und Verkehr getrennt denken. Die Erlaubnis für das Straßenfest regelt noch nicht die Sperrung. Für Sperrungen, Halteverbote und Umleitungen sind oft eigene Anträge bei der Straßenverkehrsbehörde nötig. Die Stadt München regelt Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund in eigenen Veranstaltungsrichtlinien (Stand April 2026). Sie legen unter anderem fest, welche Veranstaltungsarten in welchen Bereichen zulässig sind. Andere Städte haben eigene Regeln, fragen Sie gezielt nach.
Glücksspiel ist kein Nebenthema. Öffentliche Glücksspiele wie Lotterien dürfen nach Auskunft des Innenministeriums zum Glücksspiel nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden. Ob Ihre Tombola darunter fällt oder eine Erleichterung für kleine Verlosungen greift, klären Sie mit der Behörde, bevor Sie die Lose drucken.
Räume nicht vergessen. Sind Halle oder Saal bereits für Veranstaltungen genehmigt, wird es deutlich einfacher. Wer dagegen eine Lagerhalle, eine Scheune oder ein Zelt nutzt, landet schnell beim Baurecht. Welche Pflichten ab welcher Größe gelten, haben wir im Beitrag zur Versammlungsstättenverordnung Bayern zusammengefasst. Die Anforderungen an Rettungswege und Feuerlöscher finden Sie im Artikel zum Brandschutz bei Veranstaltungen.
Eine Regel, die viele Veranstalter noch nicht kennen: Auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen dürfen neben Waffen grundsätzlich keine Messer mehr mitgeführt werden. Das gehört in Ihre Hausordnung und in die Einweisung des Einlasspersonals.
Fristen realistisch planen
Die gesetzliche Wochenfrist ist die Untergrenze, kein Planungsziel. Sobald öffentliche Flächen, Gremien oder mehrere Behörden beteiligt sind, wird der Vorlauf deutlich länger. Das Merkblatt der Landeshauptstadt München nennt für Anträge beim Kreisverwaltungsreferat, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro, in der Regel mindestens zwei Monate vor dem Termin, weil dort mehrere Stellen und Gremien beteiligt werden.
Für ein mittleres Vereinsfest im Raum Augsburg hat sich bei uns dieser Zeitplan bewährt:
- Drei bis vier Monate vorher: Ort, Datum und erwartete Besucherzahl festlegen. Mit der Gemeinde klären, ob Anzeige oder Erlaubnis nötig ist und welche Unterlagen sie erwartet.
- Zwei bis drei Monate vorher: Anträge für öffentliche Flächen, Straßensperrungen und Glücksspiel stellen. Lageplan und Sicherheitskonzept in Auftrag geben.
- Sechs bis acht Wochen vorher: Anzeige nach Art. 19 LStVG mit vollständigen Unterlagen einreichen, auch wenn eine Woche reichen würde. So bleibt Zeit, auf Auflagen zu reagieren.
- Zwei bis vier Wochen vorher: Auflagen umsetzen, Personal einteilen, Nachbarn informieren.
- In der Veranstaltungswoche: Bescheide und Auflagen ausgedruckt am Veranstaltungsort bereithalten, die Kontakte der Behörden griffbereit.
Eine lückenhafte Antragsmappe kostet mehr Zeit als jede Frist. Behörden fordern fehlende Lagepläne oder Konzepte nach, und die Uhr läuft weiter.
So zeigen Sie die Veranstaltung an
In vielen bayerischen Gemeinden geht die Anzeige inzwischen über ein Online-Formular. Wo es keins gibt, reicht ein formloses Schreiben, solange es schriftlich und vollständig ist. Diese Angaben sollten Sie parat haben:
- Name und Anschrift des Veranstalters, bei Vereinen die vertretungsberechtigte Person
- Art, Datum, Uhrzeit und genauer Ort der Veranstaltung
- Erwartete und maximal gleichzeitig zugelassene Besucherzahl
- Lageplan mit Bühne, Ständen, Rettungswegen, Notausgängen und Zufahrten
- Programm, Musik, Ausschank und Speisenangebot
- Name der verantwortlichen Person vor Ort, telefonisch erreichbar
- Sicherheitsmaßnahmen: Zahl der Ordner, Sanitätsdienst, Einlassregelung
Bei größeren Festen erwarten Gemeinden zusätzlich ein Sicherheitskonzept. Wie Sie Gefahren strukturiert bewerten, steht in unserem Beitrag zur Risikoanalyse für Veranstaltungen. Eine Übersicht aller Punkte finden Sie in der Checkliste zur Veranstaltungssicherheit.
Was kostet eine Veranstaltungserlaubnis?
Ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen, hängt von Ihrer Gemeinde und vom Aufwand ab. Einen festen Bayern-Tarif gibt es nicht. Als Anhaltspunkt: Für die Erlaubnis einer motorsportlichen Veranstaltung nennt der Verwaltungsservice Bayern einen Gebührenrahmen von 30 bis 1.250 Euro, zuzüglich Auslagen.
Teurer als die Gebühr sind meist die Auflagen: Absperrgitter, Beschilderung, Sanitätsdienst, Ordner, Verkehrssicherung. Fragen Sie deshalb früh bei der Gemeinde, welche Auflagen für Ihre Größenordnung üblich sind. Planen Sie sie ins Budget ein, bevor Sie Eintrittspreise festlegen. Was Sicherheitspersonal kostet, haben wir in einem eigenen Beitrag zu den Kosten eines Sicherheitsdienstes aufgeschlüsselt.
Haftung: Was die Anzeige Ihnen nicht abnimmt
Ein verbreiteter Denkfehler: „Die Gemeinde hat nichts beanstandet, also sind wir abgesichert.“ Das stimmt nicht. Die Behörde prüft die Rahmenbedingungen, sie übernimmt nicht die Rolle des Sicherheitsdienstes. Verantwortlich für die Sicherheit bleibt der Veranstalter, also wer die Voraussetzungen für die Veranstaltung schafft. Bei Vereinen ist das in der Regel der Verein, vertreten durch den Vorstand.
Unvollständige oder geschönte Angaben in der Anzeige rächen sich doppelt: Die Gemeinde kann die Veranstaltung auch kurzfristig untersagen. Und im Schadensfall wird jede Lücke zwischen Anzeige und Realität zur Haftungsfrage. Wer 400 Gäste meldet und 900 einlässt, hat ein Problem, das keine Versicherung gern übernimmt.
Für Sie heißt das konkret:
- Melden Sie die realistische Höchstzahl, nicht die optimistische Untergrenze.
- Setzen Sie Auflagen wörtlich um und dokumentieren Sie das, etwa mit Fotos von freien Rettungswegen.
- Klären Sie, wer am Festtag entscheidet, wenn es kritisch wird, und wer die Behörden informiert.
- Prüfen Sie Ihre Veranstalterhaftpflicht, bevor Sie unterschreiben. Worauf es dabei ankommt, lesen Sie im Beitrag zum Versicherungsschutz bei Veranstaltungen.
Bei konkreten Haftungsfragen, etwa nach einem Vorfall oder bei Verträgen mit Mitveranstaltern, sprechen Sie mit Ihrem Versicherer oder mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verwaltungs- bzw. Haftungsrecht.
Gemeinde, Polizei, Versammlungsbehörde: Wer was erfährt
Viele Veranstalter suchen nach einer Meldepflicht bei der Polizei. Für öffentliche Vergnügungen ist der Adressat der Anzeige nach Art. 19 LStVG aber die Gemeinde, nicht die Polizeidienststelle. Die Gemeinde bezieht je nach Größe und Risiko weitere Stellen ein. Für Versammlungen ist die Versammlungsbehörde zuständig.
Unabhängig davon lohnt sich bei größeren Festen der direkte Draht zur örtlichen Polizeiinspektion: Wer die Einsatzkräfte vorab über Zeitplan, Zufahrten und Ansprechpartner informiert, spart im Ernstfall Minuten. Das ersetzt die Anzeige nicht, ergänzt sie aber sinnvoll. Wie Sie Abläufe für den Ernstfall vorbereiten, steht im Beitrag zum Notfallmanagement bei Events.
Unsere Sicht aus der Praxis
Wir begleiten Vereine, Veranstalter und Kommunen in Augsburg und Umgebung, und wir sehen immer wieder dasselbe Muster: Die Genehmigung scheitert selten am Gesetz, fast immer an der Zeit. Das Fest ist geplant, die Band gebucht, und drei Wochen vorher stellt sich heraus, dass die Straßensperrung separat beantragt werden muss oder die Gemeinde ein Sicherheitskonzept sehen will.
Deshalb raten wir jedem Vorstand: Rufen Sie die Gemeinde an, bevor Sie den Termin veröffentlichen. Die Sachbearbeiter dort sind keine Gegner. Sie sagen Ihnen, welche Unterlagen sie wirklich brauchen. Wer früh fragt, bekommt meist pragmatische Lösungen.
Zweitens: Das Sicherheitskonzept ist kein Papier für die Behörde, sondern Ihr Plan für den Festtag. Wenn wir ein Konzept erstellen, denken wir es vom Einlass bis zum letzten Gast, der den Platz verlässt. Genau das überzeugt auch die Ämter. Und es sorgt dafür, dass Ihre Ehrenamtlichen am Abend mitfeiern können, statt Probleme zu lösen, für die sie nicht ausgebildet sind.
— Frank
Genehmigung und Sicherheit aus einer Hand
Wenn Ihnen Behördengänge, Lagepläne und Auflagen über den Kopf wachsen, übernehmen wir das gern. Die Agentur EMV erstellt individuelle Sicherheitskonzepte und kümmert sich um Behördengänge und Genehmigungen, abgestimmt mit den lokalen Behörden. Für den Festtag stellen wir Ordner, Einlass- und Zugangskontrollen sowie auf Wunsch Sanitätsdienst und weiteres Personal. Ehrenamtliches Engagement würdigen wir mit speziellen Konditionen für Vereine. Alle Leistungen rund um den Veranstaltungsschutz in Augsburg und Umgebung finden Sie auf unserer Leistungsseite. Für die komplette Organisation gibt es unsere Eventbetreuung.
Häufige Fragen
Wann ist eine Veranstaltung in Bayern genehmigungspflichtig?
Eine echte Erlaubnis brauchen Sie bei motorsportlichen Veranstaltungen, bei Veranstaltungen außerhalb dafür bestimmter Anlagen mit mehr als 1.000 gleichzeitig zugelassenen Besuchern und wenn Sie die Anzeigefrist verpasst haben. Alle anderen öffentlichen Vergnügungen zeigen Sie der Gemeinde nur an. Zusätzliche Erlaubnisse für Straße, Ausschank oder Glücksspiel kommen unabhängig davon hinzu.
Wie melde ich eine Veranstaltung in Bayern an?
Sie zeigen sie schriftlich bei der Gemeinde an, in der die Veranstaltung stattfindet, spätestens eine Woche vorher. Viele Gemeinden bieten dafür ein Online-Formular an. Reichen Sie Lageplan, Besucherzahl, Programm und Ansprechpartner gleich mit ein, dann gibt es weniger Rückfragen.
Wie groß darf eine private Veranstaltung sein?
Für die Anzeigepflicht nach dem LStVG zählt nicht die Größe, sondern ob der Teilnehmerkreis geschlossen ist. Eine Feier nur für geladene Gäste oder Vereinsmitglieder ist keine öffentliche Vergnügung. Für Räume, Zelte und Brandschutz gelten aber eigene Vorschriften, die ab bestimmten Größen greifen, auch bei privaten Feiern.
Kann ich als Privatperson eine öffentliche Veranstaltung durchführen?
Ja, die Anzeigepflicht gilt für jeden Veranstalter, ob Privatperson, Verein oder Unternehmen. Als Privatperson tragen Sie Verantwortung und Haftung dann persönlich. Prüfen Sie deshalb vorher Ihre Versicherung und klären Sie die Auflagen mit der Gemeinde.
Muss ich meine Veranstaltung bei der Polizei melden?
Für öffentliche Vergnügungen ist die Gemeinde der richtige Adressat, nicht die Polizei. Bei größeren Festen ist ein Vorabgespräch mit der örtlichen Polizeiinspektion trotzdem sinnvoll. Kundgebungen und Demonstrationen zeigen Sie bei der Versammlungsbehörde an.
Quellen
- Dienstleistungsportal Bayern: Öffentliche Vergnügung, Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis
- Bayerische Staatskanzlei: Leitfaden für Vereinsfeiern (Stand August 2025)
- Landeshauptstadt München: Anmeldung und Genehmigung
- Landeshauptstadt München: Merkblatt für Veranstaltungen
- Landeshauptstadt München: Veranstaltungsrichtlinien (April 2026)
- Bayerisches Staatsministerium des Innern: Versammlungsrecht
- Bayerisches Staatsministerium des Innern: Glücksspiel
- Bayerisches Staatsministerium des Innern: Messerverbot
- Verwaltungsservice Bayern: Veranstaltungserlaubnis und Gebühren

