Notbeleuchtung bei Veranstaltungen: Pflichten, Normen, Praxis
Fällt bei Ihrer Veranstaltung der Strom aus, entscheidet die Notbeleuchtung darüber, ob Hunderte Menschen ruhig hinausfinden oder im Dunkeln drängeln. In Bayern ist sie in Versammlungsstätten Pflicht, in größeren Festzelten nach Einbruch der Dunkelheit ebenfalls. Hier lesen Sie, wann Sie als Veranstalter Sicherheitsbeleuchtung brauchen, welche Normen gelten, wie Notausgänge und Rettungswege gekennzeichnet werden und wie Sie das Ganze für Halle, Freigelände oder Zelt sauber planen und prüfen lassen.
Kurz gesagt
- In bayerischen Versammlungsstätten schreibt § 15 der Versammlungsstättenverordnung eine Sicherheitsbeleuchtung vor: in Versammlungsräumen, Fluren, Treppenräumen, auf Bühnen und auch im Freien, wenn bei Dunkelheit gefeiert wird.
- Zelte mit mehr als 200 m² Grundfläche, die nach Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, brauchen laut der bayerischen Richtlinie für Fliegende Bauten ebenfalls eine Sicherheitsbeleuchtung.
- Technische Maßstäbe setzen vor allem DIN EN 1838 (Lichttechnik), DIN EN 50172 (elektrische Anlage und Prüfung) und die ASR A2.3 (Fluchtwege und Rettungszeichen).
- Ein paar Akkuleuchten aus dem Baumarkt ersetzen kein geprüftes System: Umschaltzeit, Betriebsdauer und Dokumentation müssen stimmen.
- Die beste Beleuchtung hilft nichts, wenn Fluchtwege zugestellt sind. Das Freihalten ist eine Daueraufgabe während der gesamten Veranstaltung.
Inhaltsverzeichnis
- Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Ersatzbeleuchtung: was ist was?
- Wann ist Sicherheitsbeleuchtung bei einer Veranstaltung Pflicht?
- Welche Normen für Sicherheitsbeleuchtung gelten
- Notausgänge und Rettungszeichen richtig beleuchten
- Fluchtwege freihalten: Licht allein rettet niemanden
- Notbeleuchtung planen: sechs Schritte für Veranstalter
- Prüfen, dokumentieren, übergeben
- Unsere Sicht: Licht ist Technik, Freihalten ist Personal
- Rettungswege im Griff, auch wenn das Licht ausgeht
- Häufige Fragen zur Notbeleuchtung bei Veranstaltungen
- Quellen
Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Ersatzbeleuchtung: was ist was?
Im Alltag fallen die Begriffe durcheinander, im Genehmigungsverfahren nicht. Notbeleuchtung ist der Oberbegriff für jede Beleuchtung, die beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung wirksam wird. Darunter gibt es zwei sehr unterschiedliche Dinge:
- Sicherheitsbeleuchtung dient dem Schutz von Menschen. Sie beleuchtet Rettungswege, kennzeichnet Ausgänge und verhindert Panik. Nur sie erfüllt die baurechtlichen Anforderungen und braucht eine eigene, normgerechte Stromversorgung.
- Ersatzbeleuchtung hält den Betrieb aufrecht, etwa damit an der Kasse weitergearbeitet werden kann. Sie ist eine Komfort- oder Betriebsfrage, keine Sicherheitseinrichtung.
Innerhalb der Sicherheitsbeleuchtung unterscheidet die DIN EN 1838 in ihrer Ausgabe 2025-03 drei Aufgaben: die Beleuchtung von Rettungswegen, die Antipanikbeleuchtung für größere Flächen und die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung. Für Veranstalter sind die ersten beiden entscheidend. Die Antipanikbeleuchtung sorgt dafür, dass Gäste auf einer dunklen Tanzfläche oder im Zuschauerraum überhaupt erst einen Punkt erreichen, von dem aus sie den Rettungsweg erkennen.
Und die Fluchtwegbeleuchtung? Das ist umgangssprachlich meist die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege, also beleuchtete Wege plus beleuchtete oder nachleuchtende Rettungszeichen. Die DKE erklärt das Zusammenspiel so, dass die Pflichten aus zwei Rechtsgebieten stammen, dem Baurecht und dem Arbeitsrecht, und die Normen diese Pflichten technisch ausfüllen.
Wann ist Sicherheitsbeleuchtung bei einer Veranstaltung Pflicht?
Die Antwort hängt davon ab, wo Sie feiern. Drei typische Fälle aus unserem Alltag in Augsburg und Umgebung:
Halle, Saal, Stadthalle
Gilt der Ort als Versammlungsstätte, greift die bayerische VStättV. Nach § 15 muss die Sicherheitsbeleuchtung so beschaffen sein, dass sich Besucher, Mitwirkende und Beschäftigte auch bei völligem Ausfall der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen orientieren können. Vorgeschrieben ist sie unter anderem in notwendigen Treppenräumen und Fluren, in Versammlungsräumen und allen übrigen Besucherräumen wie Foyers, Garderoben und Toiletten, auf Bühnen und Szenenflächen sowie für die Sicherheitszeichen von Ausgängen. In Räumen, die betriebsbedingt verdunkelt werden, etwa bei einer Lichtshow, muss sie in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein.
In festen Hallen ist die Anlage in der Regel fest eingebaut und Sache des Betreibers. Ihre Aufgabe als Veranstalter: sich die Betriebsbereitschaft bestätigen lassen und nichts tun, was sie aushebelt, etwa Rettungszeichen mit Deko, Vorhängen oder Bannern verdecken.
Veranstaltungen im Freien
Viele unterschätzen das: Auch Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit genutzt werden, nennt § 15 ausdrücklich. Wer ein Open Air, ein Sommerfest auf dem Sportplatz oder einen Abendmarkt plant, braucht also ein Konzept dafür, wie Ausgänge, Wege und Tribünen bei Stromausfall erkennbar bleiben.
Festzelt und andere Fliegende Bauten
Zelte, Bühnen und Tribünen sind meist Fliegende Bauten. Die bayerische Verwaltungsvorschrift verlangt für Zelte und vergleichbare Räume über 200 m² Grundfläche, die nach Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, eine Sicherheitsbeleuchtung. Batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind. Das Verfahren mit Ausführungsgenehmigung und Gebrauchsabnahme beschreibt zum Beispiel die Landeshauptstadt München auf ihrer Seite zu Fliegenden Bauten. Für kleinere Vereinsfeste lohnt sich ein Blick in das Merkblatt für Vereinsfeiern des Bayerischen Bauministeriums, das kleinere Zelte bis 75 m² gesondert behandelt.
| Veranstaltungsort | Rechtlicher Rahmen in Bayern | Wer sorgt typischerweise für die Anlage? |
|---|---|---|
| Halle, Saal, Theater | § 15 VStättV | Betreiber der Versammlungsstätte, Veranstalter prüft Bereitschaft |
| Open Air bei Dunkelheit | § 15 VStättV (Versammlungsstätten im Freien) | Veranstalter mit Elektrofachkraft und Eventtechnik |
| Festzelt über 200 m², abends | Richtlinie Fliegende Bauten | Zeltbetreiber, abgestimmt mit Veranstalter und Bauaufsicht |
| Kleines Vereinszelt | Merkblatt Vereinsfeiern, Einzelfall | Veranstalter, im Zweifel Rücksprache mit dem Bauamt |
Ob Ihre konkrete Fläche eine Versammlungsstätte ist, entscheidet nicht das Gefühl, sondern Besucherzahl, Fläche und Nutzung. Welche Schwellen gelten, haben wir im Beitrag zur Versammlungsstättenverordnung Bayern zusammengefasst. Bei Unsicherheit klären Sie es vor der Planung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.
Welche Normen für Sicherheitsbeleuchtung gelten
Gesetze sagen, dass eine Sicherheitsbeleuchtung da sein muss. Normen sagen, wie hell, wie schnell und wie lange.
| Regelwerk | Worum es geht | Was es für Sie bedeutet |
|---|---|---|
| DIN EN 1838:2025-03 | Lichttechnische Anforderungen | Beleuchtungsstärken auf Rettungswegen, Antipanikbeleuchtung, Sicherheitszeichen |
| DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2024-10 | Elektrische Anlage, Erstprüfung, Überwachung, Wartung | Wer die Anlage errichtet, prüft und dokumentiert |
| ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge | Arbeitsschutz: Fluchtwege, Kennzeichnung | Gilt für Ihr Personal, also für jede Veranstaltung mit Beschäftigten |
| BayVStättV § 15 | Bauordnungsrecht Bayern | Wo Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein muss |
Als Faustwert für Rettungswege gilt nach DIN EN 1838 1 Lux auf der Mittellinie, das genügt zum sicheren Gehen, nicht zum Lesen. Für die Antipanikbeleuchtung auf Flächen nennt die Norm 0,5 Lux. Zum Vergleich: Eine Vollmondnacht liegt bei etwa 0,25 Lux. Das zeigt, wie wenig Licht Ortsunkundige im Ernstfall haben, wenn Rauch dazukommt.
Die DGUV-Fachinformation zur Sicherheitsbeleuchtung betont, dass sie für das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte und in Bereichen mit besonderer Gefährdung erforderlich ist. Für Sie heißt das: Selbst wenn eine Fläche baurechtlich durchrutscht, kann die Gefährdungsbeurteilung für Ihr Personal eine Sicherheitsbeleuchtung verlangen, etwa im Backstage, am Getränkelager oder auf dem dunklen Weg zum Generator.
Notausgänge und Rettungszeichen richtig beleuchten
Das grüne Schild mit dem laufenden Männchen ist der Teil, den Gäste zuerst sehen. Die ASR A2.3 regelt, wie weit es erkennbar sein muss:
- Ein außen beleuchtetes oder langnachleuchtendes Schild im typischen Format 30 × 15 cm ist auf etwa 15 m erkennbar.
- Ein innenbeleuchtetes Schild gleicher Größe in Dauerlichtschaltung schafft 30 m. In langen Fluren oder großen Zelten brauchen Sie dadurch deutlich weniger Zeichen.
- Langnachleuchtende Materialien müssen mindestens DIN 67510-1, Klasse C erfüllen.
- Rettungszeichen gehören nie auf Türflügel: Steht die Tür offen, zeigt das Schild ins Leere.
Wann müssen Notausgangsschilder beleuchtet sein? In Versammlungsstätten verlangt § 15 VStättV die Sicherheitsbeleuchtung ausdrücklich für die Sicherheitszeichen von Ausgängen. Die Zeichen müssen also auch bei Netzausfall erkennbar bleiben. Bei dunklen Shows, Konzerten oder Partys ist ein dauerhaft leuchtendes Zeichen die sichere Wahl, weil es Gästen schon vor dem Ernstfall zeigt, wo es hinausgeht.
Praxistipp für temporäre Aufbauten: Gehen Sie den Rettungsweg einmal ab, nachdem Bühne, Bar und Deko stehen. Erst dann sehen Sie, ob ein Banner, eine Traversen-Konstruktion oder eine Werbefahne ein Zeichen verdeckt.
Fluchtwege freihalten: Licht allein rettet niemanden
Eine perfekt beleuchtete Tür nützt nichts, wenn davor Getränkekisten stehen. Die VStättV verpflichtet Betreiber und Veranstalter, Rettungswege während des Betriebs freizuhalten, und die ASR A2.3 fordert dasselbe für Arbeitsstätten. In der Praxis scheitert es selten an der Planung, sondern am Abend selbst:
- Lieferanten stellen Leergut in den Notausgangsflur, weil dort Platz ist.
- Raucher klemmen die Notausgangstür auf, Gäste nutzen sie als Abkürzung.
- Stehtische, Kinderwagen oder Garderobenständer wandern in die Gänge.
- Bei Regen drängen sich Gäste im Zelteingang und machen den Ausgang dicht.
Das lässt sich nur mit klarer Zuständigkeit verhindern: Jemand muss Rettungswege in festen Abständen ablaufen, Hindernisse sofort entfernen und Notausgangstüren im Blick haben. Wie das in einen Gesamtablauf für den Ernstfall passt, beschreibt unser Beitrag zum Evakuierungsplan für Events.
Notbeleuchtung planen: sechs Schritte für Veranstalter
- Ort einordnen. Versammlungsstätte, Freigelände oder Fliegender Bau? Davon hängt ab, welche Vorschrift gilt und wer für die Anlage zuständig ist.
- Rettungswege festlegen. Zeichnen Sie im Lageplan alle Ausgänge, Wege bis zur öffentlichen Verkehrsfläche und Sammelstellen ein. Die Beleuchtung folgt diesen Wegen, nicht umgekehrt.
- Gefährdung bewerten. Wie viele Ortsunkundige, wie dunkel ist die Show, gibt es Nebel, Pyro oder Treppen? Sachverständige empfehlen, die Gefährdungsbeurteilung zur Grundlage zu machen, weil Versammlungsstätten oft mehr Licht brauchen als das Normminimum. Methodisch hilft dabei unsere Anleitung zur Risikoanalyse für Veranstaltungen.
- Technik beauftragen. Anzahl und Position der Leuchten, Schaltart, Stromversorgung und Betriebsdauer legt eine Elektrofachkraft oder ein Fachplaner fest. Bei Zelten stimmen Sie sich mit dem Zeltbetreiber ab, was das Zelt mitbringt.
- Mit der Behörde abstimmen. Das Beleuchtungskonzept gehört ins Sicherheitskonzept und passt zum Brandschutz bei Veranstaltungen. Bauaufsicht und Feuerwehr schauen bei der Abnahme genau hin.
- Betrieb sichern. Vor dem Einlass ein Funktionstest, während der Veranstaltung Kontrollgänge und nach jeder Änderung am Aufbau ein erneuter Blick auf Zeichen und Wege.
Ein häufiger Fehler in der Praxis: die Annahme, einfache Notleuchten reichten, ohne dass Umschaltzeit und Betriebsdauer normgerecht sind. Eine Leuchte, die bei Netzausfall flackert oder nach zehn Minuten ausgeht, besteht keine Abnahme.
Prüfen, dokumentieren, übergeben
Wer darf Sicherheitsbeleuchtung prüfen? Das hängt von der Prüfung ab. Die Übersicht von UDS Beratung zu Prüffristen gliedert es so:
| Intervall | Prüfung | Wer prüft |
|---|---|---|
| Täglich | Sichtkontrolle der Betriebs- und Störmeldeanzeigen | Betreiber |
| Monatlich | Funktionstest mit simuliertem Netzausfall | Betreiber oder beauftragte Fachkraft |
| Jährlich | Test der vollen Betriebsdauer | Elektrofachkraft |
| Spätestens alle 3 Jahre | Messung der Beleuchtungsstärke nach DIN EN 1838 | Elektrofachkraft |
| Bei Sonderbauten oft alle 3 Jahre | Wiederkehrende Prüfung | Staatlich anerkannter Prüfsachverständiger |
Die DIN EN 50172:2024-10 hat die wöchentliche manuelle Funktionsprüfung als eigene Frist gestrichen, die Anforderungen an die Dokumentation aber verschärft. Für Arbeitsstätten ergibt sich die Prüfpflicht zudem aus der Arbeitsstättenverordnung, wie das Portal KomNet erläutert.
Für temporäre Aufbauten ist die Übergabe der kritische Moment. Lassen Sie sich von der Elektrofachkraft Prüfprotokoll, Konformitätsnachweise und den Funktionstest schriftlich geben, bevor die ersten Gäste kommen. Fehlt diese Dokumentation und passiert etwas, bleibt die Haftung bei Ihnen als Veranstalter. Welche Versicherung dann greift, lesen Sie im Beitrag zum Versicherungsschutz bei Veranstaltungen.
Unsere Sicht: Licht ist Technik, Freihalten ist Personal
Wir sichern seit Jahren Feste, Konzerte und Veranstaltungen in Augsburg und der Region ab. Leuchten installieren wir nicht, das ist Aufgabe der Elektrofachkraft. Was wir aber jedes Mal sehen: Die Anlage ist am Nachmittag abgenommen, und um 22 Uhr steht vor dem Notausgang ein Stapel Bierbänke. Oder ein Rettungszeichen verschwindet hinter einem Sponsorenbanner, das erst nach der Abnahme aufgehängt wurde.
Deshalb gehören Rettungswege aus unserer Sicht fest in die Personalplanung. Sicherheitskräfte sollten die Wege in festen Runden ablaufen, prüfen, ob Zeichen leuchten und Türen frei sind, und Ausfälle sofort an Veranstaltungsleitung und Technik melden. Fällt der Strom wirklich aus, gehören sie an die Ausgänge, sprechen Gäste ruhig an und lenken sie auf die beleuchteten Wege. Das kann keine Leuchte.
Unser Rat an Vereine: Klären Sie früh, wer für die Sicherheitsbeleuchtung zuständig ist, Hallenbetreiber, Zeltverleih oder Sie selbst. Und klären Sie genauso früh, wer am Abend dafür sorgt, dass die Wege frei bleiben. Bei den Behördengängen und der Abstimmung des Sicherheitskonzepts unterstützen wir gern, und ehrenamtliches Engagement honorieren wir mit besonderen Konditionen.
— Frank
Rettungswege im Griff, auch wenn das Licht ausgeht
Sie planen ein Fest, ein Konzert oder eine Messe und wollen sicher sein, dass Ausgänge frei und Gäste im Ernstfall gut geführt sind? Unser Veranstaltungsschutz umfasst Arealbewachung, Bühnen- und Backstagesicherung und Personenschutz, ergänzt um Einlass- und Zugangskontrollen sowie Aussenkontrollen, abgestimmt mit Ihrer Technik und den Behörden. Sprechen Sie uns an, wir erstellen Ihnen ein Konzept, das zu Ihrem Gelände passt.
Häufige Fragen zur Notbeleuchtung bei Veranstaltungen
Was ist der Unterschied zwischen Notbeleuchtung und Fluchtwegbeleuchtung?
Notbeleuchtung ist der Oberbegriff für jede Beleuchtung bei Stromausfall. Die Fluchtwegbeleuchtung ist ein Teil der Sicherheitsbeleuchtung und macht Rettungswege und Ausgänge erkennbar. Daneben gibt es die Ersatzbeleuchtung, die nur den Betrieb aufrechterhält und keine Sicherheitsfunktion hat.
Reichen Akku-Notleuchten für ein Vereinsfest im Zelt?
Das hängt von Zeltgröße und Uhrzeit ab. Bei Zelten über 200 m², die nach Einbruch der Dunkelheit genutzt werden, verlangt die bayerische Richtlinie eine Sicherheitsbeleuchtung; batteriegespeiste Leuchten sind dort zulässig, wenn sie fest angebracht sind. Ob Anzahl, Position und Betriebsdauer passen, entscheidet eine Elektrofachkraft, nicht der Eindruck beim Aufbau.
Wer ist verantwortlich, wenn die Sicherheitsbeleuchtung ausfällt?
In festen Versammlungsstätten ist der Betreiber für Anlage und Prüfung zuständig, der Veranstalter für den sicheren Ablauf seiner Veranstaltung. Wer Fläche, Zelt oder Technik selbst stellt, übernimmt auch die Pflichten dafür. Halten Sie Zuständigkeiten deshalb im Mietvertrag und im Sicherheitskonzept schriftlich fest.
Müssen Notausgangsschilder dauerhaft leuchten?
Sie müssen auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erkennbar bleiben. In abgedunkelten Räumen ist eine Dauerlichtschaltung sinnvoll, weil Gäste die Ausgänge dann schon vor einem Notfall wahrnehmen. Innenbeleuchtete Zeichen in Dauerlicht sind nach ASR A2.3 zudem doppelt so weit erkennbar wie nachleuchtende gleicher Größe.
Quellen
- BayVStättV § 15 Sicherheitsbeleuchtung
- Versammlungsstättenverordnung Bayern (Gesamttext)
- Bayerische Richtlinie über Fliegende Bauten
- Landeshauptstadt München: Fliegende Bauten
- Bayerisches Bauministerium: Merkblatt für Vereinsfeiern
- DIN EN 1838:2025-03 im Baunormenlexikon
- DKE: DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2024-10
- DKE: Regelwerk zur Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- BAuA: ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge
- DGUV: Sicherheitsbeleuchtung in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten
- Technische Information EN 1838 Notbeleuchtung (PDF)
- UDS Beratung: Sicherheitsbeleuchtung prüfen
- KomNet: Prüfungen der Sicherheitsbeleuchtung


