Versammlungsstättenverordnung Bayern: Pflichten für Veranstalter im Überblick
Die Versammlungsstättenverordnung Bayern regelt Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und ist im amtlichen Gesetzestext nachzulesen. Für Veranstalter sind vor allem die Rettungswege nach § 7, der Bestuhlungsplan nach § 44, der Brandschutz nach §§ 41 und 42 sowie das Sicherheitskonzept nach § 43 relevant. Pläne sollten frühzeitig geprüft, mit den zuständigen Behörden abgestimmt und eine Brandsicherheitswache rechtzeitig beantragt werden.
Kurz gesagt:
- Für höchstens 200 Plätze genügen 0,90 Meter Rettungswegbreite; darüber gilt grundsätzlich 1,20 Meter je angefangene 200 Personen, gemessen entlang der tatsächlichen Lauflinie.
- Der Plan für Bestuhlung und Rettungswege muss im Maßstab 1:200 Sitzplätze, Stehplätze, Bühne und Notausgänge zeigen; jede abweichende Anordnung erfordert einen neuen Plan.
- Bei Großbühnen und Szenenflächen über 200 Quadratmetern ist meist eine Brandsicherheitswache nötig; beantragen Sie sie nach örtlicher Verwaltungspraxis etwa 10 Tage vor der Veranstaltung.
- Ein Sicherheitskonzept richtet sich nach Veranstaltungsart und Gefährdungslage, nicht allein nach Besucherzahl; stimmen Sie es möglichst sechs Wochen vorher mit Ordnungsamt und Branddirektion ab.
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich und Aufbau der VStättV Bayern
- Rettungswege und Fluchtwegbemessung nach § 7
- Bestuhlung und Bestuhlungspläne nach §§ 10 und 44
- Brandschutz, Brandsicherheitswache und Brandschutzordnung
- Sicherheitskonzept und Ordnungsdienst nach § 43
- Formale Fristen und Genehmigungspraxis nach §§ 44 und 49
- Praxis-Checkliste für Veranstalter: Schritt für Schritt zur genehmigungsfähigen Einreichung
- Definition und Klassifizierung von Versammlungsstätten nach Besucherzahlen und Nutzung
- Vorgaben und Vorschriften zur Barrierefreiheit in Versammlungsstätten
- Technische Anforderungen an Beleuchtung und Beschallung
- Details zur maximalen Besucherzahl und Kapazitätsgrenzen
- Kontroll- und Meldepflichten bei sicherheitsrelevanten Mängeln
- Gesetzliche Vorgaben zu Alarm- und Gefahrensystemen
- Wiederkehrende Stolperfallen bei der Umsetzung der VStättV
- Unterstützung bei der Umsetzung durch Agentur EMV
- FAQ
- Quellen
- Amtliche Texte, Vorlagen und Fachempfehlungen zum Herunterladen
Geltungsbereich und Aufbau der VStättV Bayern
Die Verordnung gilt laut §§ 1 und 2 für Versammlungsstätten mit einer bestimmten Mindestgröße, also Gebäude oder Freiflächen, die für Veranstaltungen mit zeitgleicher Anwesenheit vieler Menschen bestimmt sind. Dazu zählen Mehrzweckhallen, Theater, Kinos, Stadien, Messehallen und vergleichbare Freiluftstätten. Der amtliche Text gliedert sich in Bauvorschriften, Betriebsvorschriften, Regelungen zu verantwortlichen Personen und Schlussvorschriften.
Wer wissen will, ob ein konkretes Objekt erfasst ist, findet die Antwort in:
- den §§ 1 und 2 zu Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- dem Teil zu Bauvorschriften, der Rettungswege, Bestuhlung und bauliche Mindestmaße regelt
- dem Teil zu Betriebsvorschriften mit Brandschutz, Sicherheitswachen und Sicherheitskonzept
- den Schlussvorschriften mit Übergangsregelungen und Geltungsdauer
Rettungswege und Fluchtwegbemessung nach § 7
Die Bemessung der Rettungswege ist der technische Kern der Verordnung und entscheidet in der Praxis am häufigsten über Genehmigung oder Nachbesserung. Nach § 7 VStättV ist die zulässige Gehweglänge bis zu einem Ausgang zu beachten. Die Messung erfolgt in der tatsächlichen Lauflinie, nicht Luftlinie. Für Ausstellungsflächen gelten abweichende Regelungen, weil Standaufbauten die Wegeführung verändern.
Statistik: Rettungswege müssen eine lichte Breite von mindestens 1,20 Meter je 200 Personen aufweisen, bei bis zu 200 Plätzen genügt 0,90 Meter. Diese Werte entscheiden direkt darüber, wie viele Besucher ein Saal oder Block fassen darf.
Für die Praxis empfiehlt sich folgende Rechenlogik:
- Besucherzahl des Raums oder Blocks ermitteln
- Erforderliche Gesamtbreite berechnen: je angefangene 200 Personen 1,20 Meter
- Die zulässigen Staffelungen nach § 7 beachten
- Türbreiten und Engstellen gesondert prüfen, da diese die wirksame Breite begrenzen können
Die erforderliche Gesamtbreite der Rettungswege hängt von der Besucherzahl und den Vorgaben des § 7 ab. Wer diese Rechnung vor der Einreichung selbst durchführt, spart sich in aller Regel eine Nachforderung der Behörde.
Bestuhlung und Bestuhlungspläne nach §§ 10 und 44
Sitzplätze in Reihen müssen nach § 10 VStättV unverrückbar befestigt sein. Zwischen den Sitzreihen muss eine ausreichende lichte Durchgangsbreite vorhanden sein. Auch für die Sitzplatzbreite gelten Vorgaben. Für Sitzplatzblöcke zwischen Seitengängen gelten Höchstzahlen, die auch von den vorhandenen Türbreiten abhängen.
Für die Einreichung bei der Behörde gilt:
- Der Bestuhlungs- und Rettungswegeplan ist im Maßstab 1:200 zu erstellen
- Der Plan zeigt Sitz- und Stehplätze, Bühnenaufbau, Rettungswege und Notausgänge
- Jede Abweichung von einer früheren Bestuhlungsanordnung braucht einen eigenen, neuen Plan
Profi-Tipp: Legen Sie für jede denkbare Bestuhlungsvariante (Reihenbestuhlung, Bankettbestuhlung, Stehplatzfläche) einen eigenen Plan an, statt im Nachhinein einen bestehenden Plan händisch zu ändern.
Brandschutz, Brandsicherheitswache und Brandschutzordnung
Bei Großbühnen und Szenenflächen über 200 Quadratmetern verlangt die Praxis in der Regel eine Brandsicherheitswache. Der Antrag dafür sollte laut gängiger Verwaltungspraxis etwa 10 Tage vor der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Die Sicherheitswache übernimmt Kontroll- und Brandwachaufgaben, ist aber keine polizeiliche Einheit und darf eine Veranstaltung nicht eigenmächtig abbrechen.
Wichtige Eckpunkte für die Vorbereitung:
- Betreiber dürfen eigene, qualifizierte Kräfte als Sicherheitswache stellen, wenn die Qualifikation bestätigt wird
- Die Brandschutzordnung nach § 42 muss Aufgaben und gegebenenfalls einen Brandschutzbeauftragten sowie die vorgesehenen Kräfte beschreiben
- Nach § 35 VStättV gilt grundsätzlich Rauchverbot auf Bühnen und Szenenflächen, mit engen Ausnahmen für Darsteller und geregeltem Umgang mit offenem Feuer und Pyrotechnik
- Meldewege zwischen Veranstalter, Sicherheitswache und Feuerwehr sind im Vorfeld schriftlich festzulegen
Mehr zu den konkreten Fristen und Pflichten bei Brandschutzthemen finden Veranstalter im Beitrag zu Brandschutz bei Veranstaltungen.
Sicherheitskonzept und Ordnungsdienst nach § 43
Ob ein Sicherheitskonzept erforderlich ist, hängt von den geltenden Vorgaben und den Umständen des Einzelfalls ab, entscheidend sind laut Empfehlung der Landeshauptstadt München aber Art der Veranstaltung und Gefährdungslage im Einzelfall, nicht allein die Zahl. Ein Konzept ersetzt keine Genehmigung, es begleitet sie.
Eine praxistaugliche Gliederung umfasst:
- Gefährdungsanalyse für Ort, Publikum und Veranstaltungsformat
- Verantwortlichkeiten zwischen Veranstalter, Sicherheitsdienst, Polizei und Feuerwehr
- Evakuierungs- und Unwetterpläne mit konkreten Signalwegen
- Sanitäts- und Ordnungsdienstpläne mit Personalstärke
- Zufahrts- und Rettungswegepläne für Einsatzfahrzeuge
Profi-Tipp: Stimmen Sie das Sicherheitskonzept idealerweise ab sechs Wochen vor der Veranstaltung mit Ordnungsamt und Branddirektion ab; das Einvernehmen zur Prüfung sollte laut AGBF-Fachempfehlung spätestens eine Woche vorher stehen.
Formale Fristen und Genehmigungspraxis nach §§ 44 und 49
Pläne im Maßstab 1:200 sind nicht nur bei Neubauten Pflicht, sondern auch dann, wenn eine Bestuhlungsanordnung von einer früheren Genehmigung abweicht. Die aktuelle Fassung der Verordnung ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und gilt laut § 49 VStättV bis zum 31. Dezember 2028, was Planungssicherheit für mehrjährige Veranstaltungsreihen schafft.
Für den Ablauf gilt:
- Pläne und Sicherheitskonzept frühzeitig einreichen, nicht erst nach Vertragsschluss mit Dienstleistern
- Rückmeldefristen der Behörden realistisch einplanen, besonders bei erstmaliger Nutzung eines Ortes
- Änderungen gegenüber Vorjahren immer gesondert kennzeichnen und mit neuem Plan belegen
Praxis-Checkliste für Veranstalter: Schritt für Schritt zur genehmigungsfähigen Einreichung
Die Reihenfolge der Arbeitsschritte entscheidet oft darüber, ob eine Einreichung beim ersten Versuch durchgeht.
- Raumaufmaß und tatsächliche Besucherzahl festlegen
- Rettungswegeberechnung nach § 7 durchführen und dokumentieren
- Bestuhlungsplan im Maßstab 1:200 erstellen
- Sicherheitskonzept um ortsspezifische Gefährdungen ergänzen
- Abstimmung mit Feuerwehr und Ordnungsamt suchen
- Antrag auf Brandsicherheitswache stellen, falls erforderlich
Profi-Tipp: Dokumentieren Sie die verantwortlichen Personen namentlich im Sicherheitskonzept, das beschleunigt die Rückfragen der Behörde spürbar.
Eine ausführlichere Vorlage mit Formularen findet sich in der Veranstaltungssicherheit Checkliste.
Definition und Klassifizierung von Versammlungsstätten nach Besucherzahlen und Nutzung
Die Verordnung unterscheidet Versammlungsstätten nicht nur nach Gebäudetyp, sondern vor allem nach Nutzungsart und Besucherzahl, weil davon die Anforderungen an Rettungswege, Bestuhlung und Sicherheitskonzept abhängen. Geschlossene Versammlungsräume wie Stadthallen, Theater oder Mehrzweckhallen werden anders behandelt als Freiluftstätten wie Festplätze, Stadien oder Open-Air-Bühnen, da bei Freiluftstätten andere Bemessungswerte für Rettungswege gelten.
Innerhalb der geschlossenen Versammlungsräume macht es einen Unterschied, ob ein Raum überwiegend bestuhlt genutzt wird, als Stehplatzfläche dient oder beides kombiniert, etwa bei einem Konzert mit Sitzplatzbereich und Stehplatzzone vor der Bühne. Jede dieser Nutzungsarten verlangt eine eigene Berechnung der Rettungswegbreiten und, bei Abweichung von einer früheren Genehmigung, einen eigenen Bestuhlungsplan.
Die Klassifizierung wirkt sich auch auf die Betriebspflichten aus: Je größer die Besucherzahl und je komplexer die Nutzung, etwa bei mehreren parallelen Szenenflächen oder wechselnden Bestuhlungsvarianten, desto eher greifen die Pflichten zu Brandsicherheitswache und Sicherheitskonzept. Veranstalter sollten deshalb schon in der Planungsphase festlegen, welcher Nutzungstyp vorliegt, weil sich daraus die gesamte Dokumentation für die Genehmigung ableitet.
Vorgaben und Vorschriften zur Barrierefreiheit in Versammlungsstätten
Barrierefreiheit ist in Versammlungsstätten kein optionales Komfortmerkmal, sondern Teil der baulichen und betrieblichen Anforderungen. Rollstuhlgerechte Plätze müssen so angeordnet sein, dass sie eigenständig und ohne fremde Hilfe über die regulären Rettungswege erreichbar sind, und sie dürfen nicht isoliert in einer Ecke liegen, aus der im Notfall kein direkter Fluchtweg führt.
Für die praktische Planung bedeutet das, dass Rollstuhlplätze im Bestuhlungsplan gesondert markiert werden und ihre Lage zu den Ausgängen nachvollziehbar dokumentiert sein muss. Auch Begleitpersonen brauchen in der Regel einen unmittelbar angrenzenden Sitzplatz, damit im Evakuierungsfall niemand getrennt wird. Sanitäranlagen für Menschen mit Behinderung gehören ebenfalls zur baulichen Grundausstattung größerer Versammlungsstätten.
Wer ein Sicherheitskonzept erstellt, sollte Barrierefreiheit nicht nur als bauliches, sondern auch als organisatorisches Thema behandeln: Wie werden Rollstuhlnutzer im Alarmfall informiert, wer begleitet sie zum nächstgelegenen Ausgang, und sind die Wege dorthin frei von temporären Hindernissen wie Kabeltrassen oder Bühnenaufbauten. Diese Fragen gehören in die Gefährdungsanalyse, nicht erst in die Ausführung am Veranstaltungstag.
Technische Anforderungen an Beleuchtung und Beschallung
Sicherheitsbeleuchtung gehört zu den baulichen Mindestanforderungen jeder Versammlungsstätte, weil Rettungswege auch bei Stromausfall oder Verdunkelung während einer Show erkennbar bleiben müssen. Das betrifft insbesondere beleuchtete Hinweise auf Notausgänge, die unabhängig von der Hauptstromversorgung funktionieren und für eine ausreichende Zeitspanne Orientierung bieten.
Bei der Beschallung geht es sicherheitstechnisch weniger um Lautstärkegrenzen für das Publikumserlebnis als um die Durchsagbarkeit von Alarm- und Evakuierungsmeldungen. Eine Lautsprecheranlage muss so ausgelegt sein, dass Ansagen über die reguläre Musik- oder Programmlautstärke hinweg verständlich sind, besonders in großen Hallen mit hoher Besucherzahl und entsprechendem Grundgeräusch.
Für Veranstalter heißt das in der Praxis, dass Beleuchtungs- und Beschallungstechnik nicht isoliert von der Bühnenproduktion geplant werden sollte, sondern im Zusammenspiel mit dem Sicherheitskonzept. Wer eine Durchsageanlage erst am Veranstaltungstag testet, riskiert, dass im Ernstfall genau die Technik versagt, auf die sich Ordnungsdienst und Sicherheitswache verlassen.
Details zur maximalen Besucherzahl und Kapazitätsgrenzen
Die zulässige Höchstbesucherzahl einer Versammlungsstätte ergibt sich nicht aus einer pauschalen Quadratmeterzahl, sondern aus dem Zusammenspiel von Rettungswegbreite, Bestuhlungsart und baulicher Grundfläche. Die in § 7 festgelegte Bemessung von 1,20 Meter Rettungswegbreite je 200 Personen wirkt dabei wie eine Obergrenze von hinten: Wer mehr Besucher einlassen will, braucht automatisch breitere oder mehr Ausgänge.
Bei bestuhlten Flächen kommt die Blockbegrenzung aus § 10 hinzu, die über die zulässige Reihenlänge und damit über die Gesamtkapazität eines Saals mitentscheidet. Bei Stehplatzflächen, etwa vor einer Konzertbühne, wird die Kapazität meist über eine Flächenbelegung pro Person festgelegt, die örtlich mit der Behörde abgestimmt wird, weil die Verordnung hierzu keinen einzelnen festen Wert für alle Nutzungsarten vorgibt.
Die tatsächliche Kapazitätsgrenze einer Versammlungsstätte steht deshalb nicht allein im Mietvertrag oder in der Werbung des Veranstalters, sondern in der behördlichen Genehmigung, die auf Grundlage von Rettungswegberechnung und Bestuhlungsplan erteilt wird. Eine Überbuchung über diese Grenze hinaus ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Verstoß gegen die Betriebsvorschriften der Verordnung.
Kontroll- und Meldepflichten bei sicherheitsrelevanten Mängeln
Wer eine Versammlungsstätte betreibt, trägt eine laufende Kontrollpflicht, die über die einmalige Genehmigung hinausgeht. Rettungswege müssen während der gesamten Veranstaltung frei bleiben, Notausgänge dürfen nicht verschlossen oder durch Technik, Mobiliar oder Warenbestände blockiert werden, und diese Kontrolle ist keine einmalige Abnahme, sondern eine Daueraufgabe für den Veranstaltungszeitraum.
Stellt der Betreiber oder die eingesetzte Sicherheitswache einen sicherheitsrelevanten Mangel fest, etwa einen blockierten Fluchtweg oder eine ausgefallene Notbeleuchtung, muss dieser Mangel unverzüglich behoben oder, wenn das nicht möglich ist, der zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Brandschutzordnung nach § 42 VStättV legt dafür die Meldewege innerhalb der Veranstaltungsorganisation fest, damit im Ernstfall klar ist, wer informiert wird und wer die Entscheidung über eine Unterbrechung trifft.
In der Praxis bewährt sich eine klare Dokumentation: Wer hat wann welchen Mangel festgestellt, welche Maßnahme wurde ergriffen, und wurde die Behörde informiert. Diese Dokumentation schützt den Veranstalter im Streitfall und ist Teil einer sauberen Umsetzung der Betriebsvorschriften, nicht nur eine bürokratische Formalität.
Gesetzliche Vorgaben zu Alarm- und Gefahrensystemen
Alarmierungssysteme sind das technische Rückgrat jeder Evakuierung und müssen so ausgelegt sein, dass eine Gefahrenmeldung alle Besucherbereiche zuverlässig erreicht, unabhängig von Programmlautstärke oder Besucherzahl. Das schließt an die bereits beschriebenen Anforderungen an die Beschallungsanlage an, geht aber darüber hinaus, weil ein Alarmsystem auch bei totalem Stromausfall der Hauptanlage funktionsfähig bleiben muss.
Die Brandschutzordnung nach § 42 beschreibt dabei nicht nur, welche Kräfte für den Brandschutz vorgesehen sind, sondern auch, wie ein Alarm ausgelöst wird und welche Schritte danach automatisch folgen, etwa die Benachrichtigung der Feuerwehr und die Einleitung der Evakuierung durch Ordnungsdienst und Sicherheitswache. Diese Abläufe gehören fest in das Sicherheitskonzept nach § 43, weil ein Alarmsystem ohne eingeübte Reaktionskette seinen Zweck verfehlt.
Für Veranstalter heißt das, dass ein Alarmsystem nicht isoliert als Technikfrage betrachtet werden sollte. Wer die Auslösekette, die Zuständigkeiten und die Kommunikationswege vorab mit Feuerwehr und Ordnungsamt abstimmt, reduziert das Risiko, dass im Ernstfall wertvolle Minuten durch Unklarheiten verloren gehen. Mehr zu einer strukturierten Vorgehensweise findet sich im Beitrag zum Notfallmanagement Event.
Wiederkehrende Stolperfallen bei der Umsetzung der VStättV
Unvollständige Pläne ohne klaren Ortsbezug sind der häufigste Grund für Ablehnungen oder zeitraubende Nachforderungen. Standardisierte Musterkonzepte ohne Bezug zu Fluchtwegen, Zufahrten und lokalen Gefährdungen werden von Behörden regelmäßig zurückgewiesen. Rahmensicherheitskonzepte sparen bei wiederkehrenden Veranstaltungen viel Aufwand, wenn sie einmal sauber mit Ordnungsamt und Feuerwehr abgestimmt wurden. Wer externe Sicherheitsdienstleister früh einbindet, verkürzt in der Praxis oft die Prüfzeit, weil Fachwissen zu Rettungswegen und Sicherheitswachen direkt in die Planung einfließt.
— Frank
Unterstützung bei der Umsetzung durch Agentur EMV
Wir unterstützen Veranstalter in Augsburg und Umgebung bei der praktischen Umsetzung der Verordnung: von der Brandsicherheitswache über das Einlassmanagement bis zur Koordination des Ordnungsdienstes. Gerade bei Großveranstaltungen, komplexen Bühnenaufbauten oder fehlenden eigenen Kapazitäten lohnt sich die frühzeitige Einbindung eines eingespielten Teams, das die Abstimmung mit Feuerwehr und Ordnungsamt kennt.
Zu unserem Leistungsspektrum gehören unter anderem:
- Veranstaltungsschutz
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Wenn Sie Ihr Sicherheitskonzept oder Ihre Brandsicherheitswache rechtzeitig vor der nächsten Veranstaltung absichern möchten, finden Sie auf unserer Seite zum Veranstaltungsschutz die passenden Ansprechpartner für ein erstes Gespräch.
FAQ
Was zählt als Versammlungsstätte nach bayerischem Recht?
Als Versammlungsstätte gilt ein Gebäude oder eine Freifläche, die für die zeitgleiche Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt ist, etwa Mehrzweckhallen, Theater, Stadien oder Festplätze. Maßgeblich sind die Begriffsbestimmungen in den §§ 1 und 2 der VStättV.
Welche Vorschriften gelten für Bestuhlungspläne?
Der Bestuhlungs- und Rettungswegeplan muss im Maßstab 1:200 erstellt werden und Sitz- sowie Stehplätze, Bühne und Fluchtwege zeigen. Weicht eine Bestuhlung von einer früheren Genehmigung ab, braucht jede Anordnung einen eigenen, neuen Plan.
Wie breit müssen Fluchtwege bei Veranstaltungen sein?
Rettungswege müssen mindestens 1,20 Meter je 200 Personen breit sein, bei bis zu 200 Plätzen genügen 0,90 Meter. Staffelungen der Breite sind ausschließlich in 0,60-Meter-Schritten zulässig, und die maximale Gehweglänge bis zum Ausgang beträgt 30 Meter.
Was unterscheidet die Versammlungsstättenverordnungen der Bundesländer?
Jedes Bundesland hat eine eigene Versammlungsstättenverordnung, die auf der Musterversammlungsstättenverordnung basiert, aber in Details wie Fristen oder Zuständigkeiten abweicht. Für Veranstaltungen in Bayern gilt ausschließlich die bayerische Fassung, nicht die Regelung eines anderen Landes.
Wann ist ein Sicherheitskonzept für eine Veranstaltung Pflicht?
Ob ein Sicherheitskonzept erforderlich ist, hängt von den geltenden Vorgaben und den Umständen des Einzelfalls ab, entscheidend sind laut Empfehlung der Landeshauptstadt München aber Art der Veranstaltung und Gefährdungslage im Einzelfall. Eine frühzeitige Abstimmung mit Ordnungsamt und Branddirektion wird unabhängig von der genauen Besucherzahl empfohlen.
Quellen
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
- Sicherheitskonzept für Veranstaltungen – Landeshauptstadt München
- AGBF FA VB/G – Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen (Stand März 2026)
- Veranstaltungssicherheit – Landeshauptstadt München
Amtliche Texte, Vorlagen und Fachempfehlungen zum Herunterladen
Für die eigene Einreichung lohnt sich der direkte Blick in die amtlichen Quellen statt in Zusammenfassungen Dritter.
- Vollständiger Gesetzestext der VStättV mit allen Paragraphen
- Fachempfehlung der AGBF zu Sicherheitskonzepten bei Veranstaltungen
- Hinweise der Landeshauptstadt München zur Veranstaltungssicherheit und Prüfpraxis
- Unterlagen zu Sicherheitswachen und deren Qualifikationsanforderungen



